Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Armee - Verordnungs· Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
. Jahrgang. Berlin, den 16. Mai 1874. Nr. S. 
  
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Kränumerationspfeis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: auberhalb bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt Va der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet * nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berchnn falls nicht für einzelne Nummern n 
onders eine Preisermäßigung festgesetzt ist 
Nr. 91. 
Geseth betreffend einige Abänderungen und Erginzungen des Gesetzes vom 27. Huat, 1871 über die 
Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen 2c. vom 4. April 
Wir Wilhelm, ven Gottes Gunaden Deutscher Kaiser, Aäig von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- 
tags, was folgt: 
8. 1. 
Das Gesetz vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersenen 
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowic die Bewilligungen für Hinterbliebene solcher Personen 
(Reichs-Gesetzbl. S 275), wird durch nachfelgende Vorschriften abgeändert beziehungsweise ergänzt. 
I. O#fiziere und im alzterrange flehende Mintlaträrzle. 
A. JIm Reichsheere. 
8. 2. 
Die im 8. 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 genannten Offiziere und Militairärzte erlangen 
Ansprüche auf die Hälfte der im §. 12 daselbst bestimmten Pensienserhöhung auch schon dann, wenn durch 
einc im Kriege erlittene Verwunr#ung oder S zwar einc bleibende Störung ihrer Gesunrheit her- 
beigeführt, durch diese aber nur ihre Feldvienstfähigkeit, nicht auch ihre Garnisendienstfähigkeit, (§. 3 daselbst) 
aufgehoben worden ist. 
§. 3. 
Die 8§. 13 a. bis d. des Geseles rem 27. Juni 1871 erwähnten Pensionserhöhungen sind auch 
dann zu gewähren, wenn die Pensionirung später als fünf Jahre nach dem Friedensschlusse, beziehungsweise 
nach erlittener Beschädigung eintritt (§. 16 ebenda). 
8. 4. 
Die Zahlung der Pensien an solche Verabschiedete, welche zur Zeit der Pensionirung Gehalt nicht 
mehr beziehen, beginnt mit dem Menat, für welchen die Pensiontrung ausgesprechen worden ist (8. 3 
ebenda).
	        
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