Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

8. 12. 
An Stelle der nach §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 zu bewilligenden Pensionserhöhung 
für Nichtbenutzung des Civilversergungsscheins tritt eine Pensionszulage ven 3 Thalern menatlich, welche 
den Invaliden aller Pensionsklassen gewährt werden kann. 
Ganzinraliden von mindeslens achtjähriger aktiver Dienstzeit bedürfen zum Erwerbe dieser Pensions- 
zulage des Nachweises erlittener Dienstbeschädigung nicht. · , 
Die Anstellungsentschädigung und die vererwähnte Pensionszulage können nicht nebeneinander be- 
zegen werden. In dem Fall des 8 74 ist jede dieser Pensionszulagen für sich neben einer dem gesammten 
Diensteinkommen gleichkommenden Pension zahlbar. 
S. 13. 
Für die Versergungsansprüche der nachweislich durch den Krieg invalide gewordenen, aus dem 
aktiven Militairdieust brhgeschiedenen Unteroffiziere und Mammschaften Felten innerhalb der dem betreffenden 
Friedensschlusse folgenden 3 Jahre die Bestimmungen der §§. 65 bis des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
mit den durch gegenwärtiges Gesetz festgestellten Abänderungen (§§. 81—85). 
Für die Versergungsausprllche der nachweislich durch den Krieg 1870/71 invalire gewordenen, aus 
den altiven Militairdienst ausgeschiedenen Unteroffiziere und Mannschaften wird dieser Termin auf 4 Jahre 
verlängert. 
8 Sämmtliche Temporär-Iuvaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur Rückkehr der Felddienstfähigkeit. 
8. 14. 
Die Bestimmungen der 88. 39 und 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 finden auf die Hinier- 
bliebenen aller bei ihrem Tode im Genusse ven Pension befindlich gewesencn Militairpersenen der Unter- 
klassen Anwendung (§ 98 ebenda). 
8. 15. 
Die im ; 103 des Gesetzes vem 27. Juni 1871 bezeichneten Diensteinkommenssätze, bis zu deren 
Erfüllung den im Civildicust angestellten oder beschäftigten Pensionären die Pension belassen werden kann, werden 
a) für den Felrwebel ayyy# 3350 Thlr., 
b) für den Sergeanten oder Unteroffizier afnnnn 250 
——————x..]DA[NVC.NQ J 130 
erhöht. ... 
· Für Militairpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Mililair= 
dieust befunden haben, werden die Sätze zu a. und b. auf 400 Thlr festgesetzt. 
8. 16. 
Die Vorschriften im §. 107 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vem 27. Juni 1871 sinden nur auf die 
Fälle Anwendung, in welchen bei Feststellung der Civilpension die früher zurückgelegte Militairdienstzeit als 
Fensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht wird. 
In allen anderen Fillen greifen die Verschriften des §. 108 a. a. O. Platz. 
S. 17. 
Auf die im 6. 112 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Militairpersenen und 
deren Hinterbliebene sinden die Bestimmungen der §§. 99 bis 108 ebendasebst nur insoweit Amwendung, als 
riejenigen Vorschriften, welche vor der Wirksamkeit des erwähnten Gesetzes auf sie anwendbar waren, ihnen 
nicht günstiger sind. 
III. Gemeinschaftliche und Schlußbestimmungen. 
F. 18. 
*ç-5 Für jeden einzelnen Feldzug erläßt der Kaiser besondere Bestimmungen darülber, wer im Sinne des 
Gesetzes vem 27. Juni 1871 (§§. 17 und 71 raselbst) Theilnehmer am Kriege war. 
S. 10. 
Die Verschrift des §. 2 hat rückwirkende Kraft für die Theiluehmer am letzten Kriege mit Frankrcich-
	        
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