Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

8. 20. 
Die Vorschriften in den ## 6, 9, 11, 12 und 13 finden auch auf diejenigen ehemaligen Militair- 
personen Anwendung, über deren Versorgungsansprüche unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Gesetzes 
vem 27. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehungsweise zu entscheiden war. 
Aus den angeführten Paragraphen können Ansprüche auf Nachzahlungen für eine vor Eintritt der 
werbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit nicht abgeleitet werden. 
ie Zahlung der nach den §§. 11 und 12 eintretenden Bewilligungen für dic bereits anerkannien, 
im Besitze des Civilversorgungsscheins, beziechungsweise im Genuß der Pensienserhöhung für Nichtbenutzung 
des Civilversorgungsscheins behinellchen Invaliden hebt mit demjenigen Menat an, in welchem gegenwärtiges 
Gesetz Geltung erlangt. " 
. 21. 
DDie Vorschrift im 8. 14 findet auf die Hinterbliebenen der Militairpersonen der Unterklassen auch 
für die Vergangenheit mit gleicher Wirkung Anwendung, als wenn sie bereits durch das Gesetz vem 27, Juni 
1871 zetraßen worden wäre. 
§. 22. 
Die Verschrift im §. 15 Absatz 2 findet nur auf riejenigen Militairpersonen des Unteroffizierstandes 
Zlnenn, welche nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes aus dem aktiven Militairdienste aus- 
eiden. 
§. 23. 
Der Vorschrift im §. 17 wird für die dort bezeichneten Personen rückwirkende Kraft beigelegl. 
S. 24. · 
Die Bestreitung derjenigen Ausgaben= welche dem Reiche nach dem gegenwirtigen Gesetze in Folge 
des Krieges von 1870/71 erwachsen, ersolgt aus dem durch das Gesetz vom 23. Mai 1873 begründeten Reichs. 
Invalidenfonds. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. April 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Berlin, den 9. Mai 18771. 
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch mit den nachfolgenden Ausführungs.Bestimmungen zu den 88§. 
1— 13 zur Kenntniß der Armec gebracht. 
A. Das Gesetz hat auf Grund des Artikels 2 der Verfassung des deutschen Reiches am 22. April 1874 
verbindliche Kraft erlangt. 
B. ad § 2. Die Gesuche auf Grund dieses Paragraphen sind von den betreffenden Offizieren 2c. direkt 
an das Kriegs-Ministerium, Departement für das Invaliden-Wesen zu richten. 
C. ad § 5. Bezüglich dieses Paragraphen wird auf pass. 7 der Ansführungsbestimmungen vom 18. 
August 1871 zu dem Gesetz vom 27. Juni 1871 Bezug geneommen. 
Anträge an die zuständigen Regierungen resp. die Finanz-Direktion zu Hannover, die Intendantur 
14. Armee-Korps oder die Bezirks-Präsidien zu Straßburg, Colmar und Mesz sind von diesen Be- 
hörden selbstständig zu entscheiden und nur in zweifelhaften Fällen dem Departement für das Inva- 
liden-Wesen im Kriegs-Ministerium vorzulegen. » 
In Berlin haben sich die Wittwen und ehelichen Nachkemmen verstorbener Militair-Pensienairc 
mit ihren bezüglichen Anträgen direkt an die Militair-Pensions-Kasse, andere Hinterbliebenc aber, 
welche nach §. 39. des Militair-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 einen Anspruch begründen 
können, an das Departement für das Invaliden-Wesen zu wenden. 
. 6. Die anderweite Feststellung und Anweisung der erhöhten Pensionen für Zeug., Feuctwerks- 
und Train-Depots-Offiziere wird Seitens des Kriegs-Ministeriums, Departement für das Invaliden= 
Wesen erfolgen, cenf. §. 20. 
ad. § 10. Die Bestimmung des Alinca I. findet auf viejenigen Untereffiziere Anwendung, welche 
vom 22. April 1874 ab bei guter Führung eine 12jährige aktive Militair-Dienstzeit absolvirt haben. 
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