Armee-Verordnungs-PNlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
8. Jahrgang. Herlin, den 22. Jannar 1874. Nr. 1.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler &. Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerctionapreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalß bei den Post-
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer ersolgi auch ben Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; de Preis degerent richtet 54 ach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung —9 ist.
Nr. 1.
Verfahren beim Aufenthaltswechsel der Landwehr--Offiziere.
Aif den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Einholung Meiner Genehmigung zur Einrangirung
der vorschriftsmäßig aus einem Landwehr-Bataillon in das andere überwiesenen Landwehr-Offiziere ferner
nicht mehr stattzufinden hat. Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 11. Dezember 1873.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 3. Jannar 1874.
Zur Ausführung vorsichender Allerhöchster Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium das Folgende-
A. Der 4# der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Dienst-Verhältnuisse der Offiziere des
Beurlaubtenstandes 8 4. Juli 1868 erhält nachstehende Fassung:
8. 16.
ren beim Aufenthaltswechsel der Landwehr-Offiziere.
1) Wenn aner 4“ ffiziere aus einem Landwehr-Bataillons-Bezirk in einen anderen verziehen, so wer-
den sie dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks unter Uebersendung der oela Pa-
piere (§. 33, 2). u l wiiesen.
Nach vorschriftsmäßiger Ueberweisung treten sie ohne weitere Ordre zu dem Offizier-Korps des neuen
Bezirks. Beim Aufenthaltswechsel von Landwehr-Offizieren der Garde-Infanterie sind dic korres-
pondirenden La#tdafamterih-Nepimemter! in analoger Weise zu benachrichtigen, wie beim Verziehen
von Reserve-Offizieren (§. ie Provinzial-Landwehr= „Miizere legen nach erfolgter Einran-
fu die in dem neuen o irk für die spezielle Waffengattung vorgeschriebene Uniform an.
2) Die durch Aufenthaltswechsel wurTure Veränderungen innerhalb der Offizier-Kerps der Land-
— 8 sind in die monatlichen Veränderungs-Nachweisungen zu den? Koenguseen aufzuneh -
An das Kriegs-Ministerium.
2
3) ein Landwehr-Offizier bei Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Bezirk bei
dem kandwehr-Offizier-Korps seines bisherigen W zu verbleiben, so kann dies ausnahms.
*5# gestattet werden, wenn beide betheiligten Landwe r. Bezirks-Kommandeure damit einverstanden