Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Armee-Verordnungs-PNlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
8. Jahrgang. Herlin, den 22. Jannar 1874. Nr. 1. 
  
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler &. Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vierteljährliche Pränumerctionapreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalß bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer ersolgi auch ben Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; de Preis degerent richtet 54 ach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung —9 ist. 
  
Nr. 1. 
Verfahren beim Aufenthaltswechsel der Landwehr--Offiziere. 
Aif den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Einholung Meiner Genehmigung zur Einrangirung 
der vorschriftsmäßig aus einem Landwehr-Bataillon in das andere überwiesenen Landwehr-Offiziere ferner 
nicht mehr stattzufinden hat. Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 11. Dezember 1873. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 3. Jannar 1874. 
Zur Ausführung vorsichender Allerhöchster Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium das Folgende- 
A. Der 4# der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Dienst-Verhältnuisse der Offiziere des 
Beurlaubtenstandes 8 4. Juli 1868 erhält nachstehende Fassung: 
8. 16. 
ren beim Aufenthaltswechsel der Landwehr-Offiziere. 
1) Wenn aner 4“ ffiziere aus einem Landwehr-Bataillons-Bezirk in einen anderen verziehen, so wer- 
den sie dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks unter Uebersendung der oela Pa- 
piere (§. 33, 2). u l wiiesen. 
Nach vorschriftsmäßiger Ueberweisung treten sie ohne weitere Ordre zu dem Offizier-Korps des neuen 
Bezirks. Beim Aufenthaltswechsel von Landwehr-Offizieren der Garde-Infanterie sind dic korres- 
pondirenden La#tdafamterih-Nepimemter! in analoger Weise zu benachrichtigen, wie beim Verziehen 
von Reserve-Offizieren (§. ie Provinzial-Landwehr= „Miizere legen nach erfolgter Einran- 
fu die in dem neuen o irk für die spezielle Waffengattung vorgeschriebene Uniform an. 
2) Die durch Aufenthaltswechsel wurTure Veränderungen innerhalb der Offizier-Kerps der Land- 
— 8 sind in die monatlichen Veränderungs-Nachweisungen zu den? Koenguseen aufzuneh - 
An das Kriegs-Ministerium. 
2 
3) ein Landwehr-Offizier bei Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Bezirk bei 
dem kandwehr-Offizier-Korps seines bisherigen W zu verbleiben, so kann dies ausnahms. 
*5# gestattet werden, wenn beide betheiligten Landwe r. Bezirks-Kommandeure damit einverstanden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.