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S. 4.
In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und Batterie durch einen Hauptmann oder Ritt-
meister mit Hülfe eines Premier-Lieutenants, 2 oder 3 Sekonde-Lieutenants und der entsprechenden Anzahl
von Unteroffizieren militairisch ausgebildet und befehligt. ·
An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie Abtheilung steht ein Stabsoffizier;
an der Spitze eines jeden Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberstlieutenant, Major). Zu den
Regimentsstäben Lehort außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben der
Regimenter und Bataillone beziehungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, jwi das erforder-
liche Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Hüchsermachern und Sattlern.
Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine Division durch einen General.
lieutenant befehligt. An der Spitze eines jeden Armee-Korps steht ein kommandirender General (General
der Infanterie 2c. oder Generallieutenant). Den höheren Truppenkommandos sind die zur Befehlsführung
erforderlichen Stäbe beigegeben. ·
Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied, als: General.,
Flügel= und andere persönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegs-Ministerien, des Generalstabes, des Inge-
nieur: nbs, des Militair-Erziehungs= und Bicdungswesens c., sowie das gesammte Heeres-Verwal=
tungspersonal.
6 Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Ofsfizier-, Arzt= und Beamtenstellen, so-
par vie hieran erforderlich werdenden Aenderungen unterliegen der Feststellung durch den Reichshaus-
alts -Etat.
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8. 5.
ingeth Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militairischer Hinsicht m 17 Armee-Korps-Bezirke
eingetheilt.
Unbeschadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind die kommandirenden Generale
die Militairbefehlshaber in den Armee-Korps-Bezirken.
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden
die Armee-Korps-Bezirke in Divisions- und Brigade-Bezirke und diese, 6 nach Umfang und Bevöllerungs-=
zahl, in Landwehr-Bataillons= und Landwehr-Kompagnie-Bezirke eingetheilt.
8. 6.
Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Keiser.
Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbe-
reitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen.
Die Dienstverhältnisse der Landsturmpflichtigen werden durch ein Gesetz geregelt.
S. 7.
Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, sowie über das
Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militair-Justizbeamten
kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate er-
worben hat.
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der Militairuniform der Ge-
nehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senats, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt
werden.
8. 8.
Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser erlassen.
II. Abschnitt.
Ergänzung des Peeres.
8. 9.
Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9. des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-
Gesetzbl. S. 131) erfolgenden Vertheilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundes-