Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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staaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, im altiven Dienst befindlichen Militairpersonen 
außer Berechnung zu lassen. Die Freiwilligen (§g. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bun- 
des-Gesetzbl. S. 131) und die für die Marine ausgehobenen Mannshesern sind ihren Aushebungsbezirken 
in Rechnung zu stellen. 
Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe kann, und zwar unter Zustimmung 
des Ausschusses für das Landheer und die Festungen, nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter Ver- 
theilung des allgemeinen Ersatzbedarfs bei einem Truppentheile durch unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang 
an Mannschaften ein außerordentlicher Ersatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür ist bei der Rekruten- 
gestellung des nächstfolgenden Jahres zu bewirken. 
Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die andern 
Bezirke desselben Bundesstaates und zwar zunächst auf die der nächst höheren Militair-Territorialeinheit 
(§. 5) angehörigen Bezirle übertragen. Die Erhohung der Rekrutenantheile anderer Bundesstaaten kann erst 
dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungsbezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben 
aufgegebenen Rekrutenantheils im Stande sind. 
Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, können unbeschadet der Bestim- 
. mungen im Absatz 3 im Frieden zur Retrutengestellung für andere Armee-Korps nur in dem Maße heran- 
gezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 zur Aushebung 
gelangen. Im Uebrigen ist für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres 
das militairische Vedürfniß bestimmend. 
  
g. 10. 
Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten (88. 10 und 11 
des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in 
welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militairpflichtig). Sie haben sich zu 
diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses 
Gesetzes gemäß endgllltig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich. 
F. 11. 
Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staats- 
angehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in 
Deutschland nehmen, gestellungspflichtig und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das 
vollendete 31. Lebensjahr hinaus im Dienst zurückgehalten werden. 
Dasselbe hikr von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter 
Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere 
Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. 
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Jeder Militairpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthalts- 
ort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundes- 
Wie weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines 
eburtsortes gestelungspslichtg, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Anshebungs- 
bezirke des Inlandes, in weichem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militairpflichtigen sich zu gestellen haben, werden sie 
auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militairdienst heran- 
gezogen. 
8. 13. 
Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militairpflichtigen aus- 
zuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt. 
Ein Hinausgreifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer (Abschußnummer), oder eine 
Abweichung von der Nummerfolge ist nur zulässig, soweit die erforderliche Anzahl solcher Relruten, an welche 
im Interesse einzelner Waffengattungen beimnders Anforderungen gestellt werden müssen, innerhalb der vor- 
angehenden Nummern nicht zu finden ist. 
Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an der Loosung nicht theil.
	        
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