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Auf diejenigen Militairpflichtigen, welche in Folge hoher Loosnummer in dem ersten Jahre ihrer
Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militairdienst gelangen, lann in den beiden nächstfolgenden Jahren
zurückgegrisfen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf des Jahres in
anderer Weise nicht gedeckt werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militairpflichtigen werden
der Ersatzreserve überwiesen.
8. 14.
Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich spätestens zum
1. Oltober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden.
Ausnahmsweise kann ihnen Über diesen Zeitpung hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem
Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militairpflichtige
Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen.
er die rechtetige Meldung zum Diensiomiet versäumt, verliert die Berechtigung
freiwilligen Dienste; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verlie
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum Sinfährigl
K. 15.
Militairpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar be-
2 werden, sind vom Militairdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu be-
eien.
um einjährig-
aen werden.
reiwilligen Dienst berechtigen.
S. 16
Militairpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt dienstbrauchbar befunden
werden, sind der Ersatzreserve zu überweisen.
§. 17.
Militairpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militairdienst, oder mit heilbaren
Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurückgestellt, und falls sie nicht nach ihrer
Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges (§. 13) gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt.
Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflichtiahres nicht dienstfähig werden, so werden
sie der Ersatzreserve Überwiesen
Die für den Militairdienst erforderliche Körpergröße wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
S. 18.
Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte besbeift werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in khtesschung sich befindet
wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwan-
delnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt. Die Zu-
rückstellung solcher Personen ist bis zum fünften Dienstpflichtjahre zulässig. Dasselbe gilt von denjenigen,
welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung
der Ehrenstrafe stehen. Wenn dieselben jedoch vor Ablauf ihren aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der
Ehrenrechte gelangen würden, so kann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die
Dienstzeit erfolgen.
S. 19.
In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurückstellungen oder Befreiungen vom Militair-
dienste zulässig. Dieselben werden von den Ersatzbehörden auf Ansuchen der Militairpflichtigen oder der An-
ehörigen allselen unter den in den K 20 und 21 bezeichneten Veraussetzungen und in dem daselbst be-
Rünnmen Maße auf Grund spezieller Prüfung der Verhältnisse angeordnet.
8. 20.
Auf ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den
Ueberzähligen ihres Jahrganges gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt werden: