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g. 25.
Der ersten Klasse der Ersatzreserve werden vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, welche zum
Militairdienst tauglich befunden, aber wegen hoher Loosnummer nicht zur Einstellung gelangt sind.
Der etwaige weitere Bedarf ist zu entnehmen:
a) aus der Zahl derjenigen Militairpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse die Befreiung vom Mili-
tairdienste im Frieden zur Folge haben, aber für den Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung
nicht gerechtfertigt erscheinen lassen;
b) * der Zahl derjenigen Militairpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler befreit
werden;
c) aus der Zahl derjenigen Militairpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit vom Mili-
tairdienste im Frieden befreit werden, deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in
dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen werden
können.
Ist ein Ueberschuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten die Reihenfolge der Loosnum-
mer, nach Maßgabe der in vieser Beziehung im §. 13 getreffenen Bestimmungen, unter den übrigen Mann-
schaften das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit.
8. 26.
Außer den Mannschaften, welche wegen abgelaufener Zeitdauer (F. 23, Abs. 2) in die zweite Klasse
der Ersatzreserve eintreten, werden dieser alle Militairpflichtigen zweetheilt, welche der Ersatzreserve zu über-
weisen sind, aber als ungeeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse überwiesen werden.
. 27.
Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve sind in Friedenszeiten von allen militairi-
schen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfes zur
änzung des Heeres verwandt werden. Die Einberufung erfolgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung.
1f Grund dieser Verordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, welche Altersklassen zu-
nächst zur Einziehung gelangen. Die Mannscheften dieser Altersklassen werden dadurch verpflichtet, sich zur
Stammrolle wieder anzumelden und zur Aushebung zu stellen. Vem Zeitpunkte der Bekanntmachung an
unterliegen die Mannschaften der bezeichneten Alterskiassen den Vorschriften über die Militaireflichtigen.
Für diejenigen Mannschaften, welche durch die Einberufung in das Verhältniß des Militairpflichti-
j# Gerseg,. aber nicht eingezogen worden sind, hört dieses Verhältniß mit der Auflösung der Ersatz-Truppen-
theile auf.
8. 28.
Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie
in einem außereuropäischen Lande, jedech mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwar-
zen Meeres, eine seste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w., erworben haben, können für die
Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden.
S. 29.
Mannschaften, welche aus der laheeer. erster oder zweiter Klasse zum Dienst eingezogen werden,
sind bei Zurlckführung des Hceres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen (S. 50).
F. 30.
Für die susammeenseenng der mit der Hecresergänzung zu beauftragenden Behörden und für das
Verfahren vor denselben sind folgende Vorschriften maßgebend:
1) Die Einrichtung der Ersatzbehörden hat sich an die in §. 5 vorgeschriebene Eintheilung des Reichs-
ebietes in Militairbezirke anzulehnen. ·
2) Der Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt den Aushebungsbezirk oder Gerfüllt in
mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und Größe sich nach der Beschaffenheit und Seelenzahl
der entsprechenden Civilverwaltungsbezirke bestimmt.
3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind:
a. für den Aushebungsbezirk die Ersatz-Kommission, bestehend aus dem Landwehr-Bezirks-