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8. 32.
Die Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister und der nach 8. 31 zu ersateren
Meldungen geführt. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen sind ver-
pflichtet, die zur Führung der Stammrollen erforderlichen Auszüge unentgeltlich vorzulegen.
F. 33.
Wer die nach Maßgabe des §. 31 vorgeschriebenen Meldungen Kur Berichtigung von Stammrollen
unterläßt, sowie Militairpflichtige, welche in den von den Ersatzbehörden abzuholtenden Terminen nicht pünkt-
lich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis
zu dreißig Mark, oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Militairpflichtigen, welche in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich
erschienen stnd, können von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist diese Ver-
säumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können die Ersatzbehörden sie auch des Anspruchs auf
die nach §§. 19 bis 22 zulössigen Vergünstigungen verlustig erklären und als unsichere Heerespflichtige sofort
in die Armee einreihen lassen. Die Dienstzeit wird alsdann erst vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungs-
termine ab gerechnet.
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des be-
treffenden Anmeldungs- oder Gestellungspflichtigen lag (Absatz 1, 2), so treten die vorerwähnten Folgen
nicht ein.
S. 34.
Rekruten, welche nach ihrer Aushebung, so wie Freiwillige, welche nach definitiver Annahme bei
einem Truppentheile vorläufig in die Heimath beurlaubt werden, gehören bis zu ihrer Einstellung zu den
Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
§. 35
Alle auf die Hecreserzänzung bezüglichen amtlichen Verrichtungen und Verhandlungen, mit Aus-
nahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Stempelgebühr noch einer Taxe.
8. 36.
Von den Kosten des Relrutirungsverfahrens sind nur diejenigen auf Reichsfonds zu E—
welche sich unmittelbar uus der Betheiligung von Militairbehörden und Militairpersonen an demselben
ergeben.
s si en einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die übrigen Kosten zu
tragen sind.
8. 37.
Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrath und Reichstag alljährlich Mit-
theilung zu machen.
HI. Abfchnitt.
Vom aktiven Beere.
S. 38.
um aktiven Heere gehören:
A. Die Militairpersonen des Friedensstandes, und zwar ·
1) die Offiziere, Aerzte und Militairbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis
zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste;
die Kapitulanten vom Beginn dis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Ka-
itulation;
3) bie Freiwilligen und die auszehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung
durch die Militairverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven