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Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung
aus dem aktiven Dienste.
B. 1) Die aus dem Beurlanbtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Mili-
tairbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf
des Tages der Wiederentlassung;
2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte,
Militairbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von
dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an,
bis zum Ablauf des Tages der Entlassung.
C. Die Civilbeamten der Militairverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer
Entlassung aus dem Dienste.
F. 39.
· DiebesondereGerichtsbatleitüberMilitairperfonenbeschränktsichaufSttaffachcnundwirddurch
Reichsgesetz gerczelt.
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militairpersonen bei dem Gerichte des Garnisonortes;
diejenigen jedoch, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz
nicht begründen können, nur bezüglich der Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche. »
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach welchen für Truppentheile, die
nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben oder sich dauernd im Auslande aufhalten, die Aus-
Ubung der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für
alle Mal übertragen ist, oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen werden kann.
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Die Militairpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Berheirathung der Genehmigung ihrer
Vorgesetzten.
g. 41.
Die Militairpersonen des Friedensstandes und die Civilbeamten der Militairverwaltung können die
Uebernahme von Vormundschaften ablehnen, und sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmigung ihrer Vor-
gesetzten berechtigt.
g. 42.
Die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militairpersonen bestehenden Beschränkungen hinsichtlich
der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken werden aufgehoben.
F. 43.
» Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militairpersonen des Friedensstandes für sich und für
die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten,
üusefern · Eicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes ver-
unden i
8. 4.
· In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes können die im F. 38 bezeichneten und
die nach §§. 155 bis 158 des Militair-Strafgesetzbtuchs vom 20. Juni 1872 den Milltairgesetzen unterwor-
fenen Personen letztwillige Verordnungen unter besonders erleichterten Formen gültig errichten (privilegirte
militairische letztwillige Verfügungen). Die Vorrechte der Militairpersonen in Beziehung auf diese letztwilli-
gen Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den nür or-
dentliche letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei die
folgenden Bestimmungen zu beobachten:
1) Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes privilegirte militairische
letztwillige Verfügungen zu errichten, beginnt für die oben bezeichneten Personen von der Zeit, wo
sie entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen
Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden.