Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie sich in der Gewalt des 
Feiirs befinden. 
2) Privilegirte militairische letztwillige Verfügungen sind in gültiger Form errichtet: 
a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind; 
b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen oder einem Auditeur 
oder Offizier mitunterzeichnet sind; 
c) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines Audi- 
teurs oder Offiziers, über die mündliche Erllärung des Testators eine schriftliche Verhandlung 
aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den 
Zeugen, bezw. von den Auditeuren oder Offizieren unterschrieben ist. 
Bei verwundeten oder kranken Militairpersonen können die unter b. und c. erwähnten 
Auditeure und Offiziere durch Militairärzte oder höhere Lazarethbeamte oder Militairgeistliche ver- 
treten werden. 
Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Eigenschaft von Instru- 
mentszeugen zu haben und es kann die Aussage eines derselben für vollständig beweisend angenom- 
men werden. 
Die nach Vorschrift sub 2 c. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff ihres Inhalts und der in 
ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. 
in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in der eigenhändig unter- 
schriebenen letiwilligen Verfügung (2ab.) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Ver- 
muthung bis zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe. 
Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, dast die letztwillige Verfügung während des die 
privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit 
oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militairbehörde zur Aufbewah- 
rung übergeben ist, oder wenn dieselbe in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird. 
Privilegirte militairische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigleit mit dem Ablauf eines 
Jahres von dem Tage ab, an wcchhem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil ge- 
macht ist, oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegs- 
gefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. 
Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Unfähigkeit des Testators 
zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verordnung. 
enn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren auf Todeserklä- 
rung oder auf Abwesenheitserklärung festgestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt 
die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht ein. 
S. 46. 
Die durch Reichs= oder Landesgesetze vorgeschriebenen Beschränkungen der gerichtlichen Zwangsvoll- 
streckungen gegen Militairpersonen finden auf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die letzteren entspre- 
chende Anwendung. Eine Aufhebung dieser Beschränkungen durch vorgängige Einwilligung des Schuldners 
ist ohne rechtliche Wirkung. 
Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen können die Mili- 
tairpersonen mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abtreten, verpfänden oder sonst übertragen, als eine Be- 
schlagnahme im Falle einer Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre. Die Benachrichtigung an die aus- 
zahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde. 
g. 46. 
Die Verpflichtung der Militairpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich nach den 
Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 
1870 (Bundes-Gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 119). 
Jedoch ist das Militaireinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes, sowie für 
den Fall einer Mobilmachung das Militaireinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veran- 
lagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen 
Siensne leses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beuclankbienstand und deren Familien für die 
Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. 
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