Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Bei Einziehungen zum Dienst dürfen solchen Offizicren jedoch nur die Reisegelder von dem Stabs- 
Lnartier des Laonlenerhr.Batalllons an, zu welchem sie gehören, gezahlt werden, sofern ihr neuer 
ufenthaltsorts nicht etwa dem Orte der Dienstleistun näter liegt. 
4) Wegen Heranziehung der in fremden Bezirken besinrlichen ffiziere zu den Uebungen und Control- 
Vessemmlungen in dem ezirk ihres Arsenthalte conf. 8§. 17,6 und 22,5. 
B. Die in die Landwehr-Bataillone des 15. Armec-Korps einrangirten Provinzial Landwehr-Offi= 
ziere tragen bis auf Weiteres die Landwehr-Armee= Uniform. 
C. Bei der Beförderung von oder zu Landwehr-Offzieren sind die bezüglichen Vorschläge nicht 
mehr auf ein bestimmtes Landwehr-Bataillon, sondern allgemein auf Beförderung zum Sekonde-Lieutenant 2c. 
der Landwehr-Infanterie resp. Kavallerie 2c. zu richten. 
Nur bei Beförderungen von banonehr Offtzieren der Garde-Infanterie ist das betreffende Garde- 
Landwehr,Infanterie-Regiment speziell zu bezeichnen. 
Insofern 4 vurch stetigen Zugang von Landwehr-Offizieren die Avancements-Verhältnisse der- 
selben innerhalb eines Armee-Korps besonders ungünstig gestalten sollten, ist die Einreichung von Beförde- 
rungs-Vorschlägen über den Etat ausnahmsweise gestattet. 
iernach modifizirt sich die im §. 19. sub 6 a. a. O. gegebene Bestimmung. 
Seitens der Dioisions-Kommandos ist auf Grund der von den Landwehr-Bezirks-Kommandos einzu- 
reichenden, monatlichen Veränderungs-Nachweisungen zu den Ranglisten eine Nachweisung der Vorschristsmälig 
aus einem Lanrwehr-Bataillon in das andere Überwiesenen Landwehr-Offiziere zusammenzustellen und mit 
den Gesuchziisten jeren Menats (excl. Mai) Allerhöchsten Orts zur Vorlage zu rin en. 
· eregte Nachweisung hat zu enthalten: die laufende Nummer, Name, Charge, Waffengattung, früheres 
und jetziges Landwehr-Bataillon, von beziehungsweise zu welchem der Betreffende überwiesen worden ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
à 
Nr. 2. 
Abänderungen zu den Allerhöchsten Berordnungen über die Ausbildung der Truppen für den Feld- 
*7 "6n dieust 2c. vos 17. Juni 1870. 6 
Berlin, den 25. Dezember 1873. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben nachfolgende Abänderungen Allerhöchst zu genehmigen geruht: 
Abänderungen 
Zu den Allerhöchsten Verordnungen über vie Ausbildung der Truppen für den Felddienst 2c. vom 17. Juni 
D 1870 (hierzu 4 Hrichnungeh 
1) Seite 57, Zeile 1—8 von unten und Seite 58, Zeile 1—2 von oben ist zu streichen und dafür 
zu setzen: 
c. Für eine Feld-Batterie. 
In der Front circa 50 Schritt (auf Kriegsstärke 110 Schritt) in der Tiefe circa 180 Schritt (auf 
Kriegsstärke 220 Schritt). 
#S. Für eine reitende Batteric. 
In der Front circa 50 Schritt (auf Kriegsstärke 110 Schritt) in der Tiefe circa 200 Schritt (auf 
Kriegsstärke 240 Schritt). « · ç · 
2) Seite 70, Zeile 11 von unten bis Seite 76, Zeile 1 von unten ist zu streichen und dafür zu 
setzen:
	        
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