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aus dem Militairverhältnisse und unter gleichzeitiger Dispensation von der Rücklehr im Falle einer Mobil-
machung verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schworzen Meeres findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
F. 60.
Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen: · «
1) Den Offizieren und im Offizierrang stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im 8. 56
unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem ande-
ren Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehö-
rigkeit nur mit Genehmigung der Militairbehörde ertheilt werden. ·
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes, welche ohne Erlaubniß aus-
wandem, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis
B sechs Monaten bestraft. » .· ·
ie im §. 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte
des Militair-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872, über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht,
und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs, über Selbstbeschädigung und
Vorschltung von Gebrechen, in gleicher Weise, wie die Personen des alktiven Dienststandes unter-
worfen.
Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen bedürfen zur Verheirathung
der Genehmigung der Militairbehörde. 4
Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres
dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden, und bedürfen bis dahin der
militairischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes.
8. 61.
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und
sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der Auslbung ihres Gewerbes,
Aeesschtich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unter-
worfen.
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8. 62.
ingeth inddie Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter
eingetheilt.
k „Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die
aktive Dienstzeit, auch wenn in Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. Die Versetzung
aus der Reserve in die Landwehr, bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol=
versammlungen des betreffenden Jahres.
Maunschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens (§. 18 des Militair-Strafgesetzbuches vom
20. Juni 1872) verspätet aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse
der Reserve ein.
Die Reserve= und Landwehrpflicht derienigen Mannschaften, welche der Ersatzreserve angehört
baben (8. 50), ist so zu bemessen, als wenn sie im ersten Jahre ihres dienstpflichtigen Alters ausgehoben
ären.
8. 63.
Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres werden die Mannschaften des
Beurlaubtenstandes nach Bedarf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes, be-
treffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, zur Fahne einberufen, und zwar,
soweit die militairischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend.
8. 64.
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derart Berücksichtigung finden, doß
NReservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften
aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der
Landwehr ihrer Waffe oder Dienstlategorie zeitweise zurückgestellt werden.