Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr. 109. 
Nebertragung der Korporalschaftsführer-Geschäfte an die Feldwebel der Festungs-Gefängnisse. 
Berlin, den 16. Mai 1874. 
Aus Anlaß eines Specialfalles nimmt das Departement Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß 
die Uebertragung der Funktionen eines Kerperalschafts. Unteroffiziers bei den Festungs-Gefängnissen an den 
Feirwetel ellen. nur wegen besonderer, vorübergehender Verhältnisse, auf längstens rrei Wochen stattsinden 
rarf und bei veraussichtlich längerer Abwesenheit eines Korperalschafts-Untereffiziers sofort die Kommandirung 
eines anderen geeigneten Unteroffiziers zu veranlassen ist. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines K. giege Depar tement. 
V 
v. Beigts-Rhe. v. Klüber. 
No. 892 4. 74. A. I. b. 
Nr. 110. 
Berichtigung zu dem Preisverzeichah, betreffend den Verkauf von FSeelen zum Infanterle-Gewehr m 71 
in Gewehrfabriken — pro 187 
PBarlin, den 16. Mai 1874. 
Se lauf. Vo. 18 „Kammerscheibe fertig weich“ ist 8 der Preis-Angaben: 
Thlr. 8 Sgr., resp. 1 Thlr. 8 Sgr., 1 Thlr. 9 S 
zu s##en: 
„1 Sgr. 8 Pf., resp. 1 Sgr. 8 Pf., 1 Sgr. 9 #f. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
V 
v. Hartmann. Nautenberg. 
486. 74. A. II. a. 
Nr. 111. 
Civilversorgungsberechtigung derienigen Zahlmmesster, wel etal Unteroffiziere eine zwölfjährige Dienst= 
eit zurückgelegt 
Berlin, den 23. Mai 1874. 
Unter Bezugnahme auf §. 10 des Gesetzes vom 4. April d. Is., betreffend einige Abänderungen und Er- 
gänzungen des esetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen 2c. 
(R. G. Bl. Nr. 10. S. 25.), demgemäß Untereffizierc, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, 
durch zwölfjährigen activen Dienst bei rtgefrelr guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungs= 
schein erlangen, macht das Kriegs-Ministerium darauf aufmerksam, daß auch denjenigen Zahlmeistern, welche 
als Unterashedern eine zwölfiährige Dienstzeit zurückgelegt haben, auf Grund ihrer hierdurch erworbenen An- 
seräche Civilversorgungsscheine von den General-Kommandos ertheilt werden dürfen. 
di d auf welche vorstehende Bestimmung Anwendung findet, sind daher in den betreffen- 
den Abschiedsgesuchen Anträge wegen Verleihung der Aussicht auf Anstellung im Civildienste ferner nicht zu 
siellen 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 620/4. M. 0. D. 3.
	        
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