Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Berlin, den 15. Juni 1374. 
Mit Bezug auf vorstehende, hierdurch zur Kenniniß der Armce gebrachte Allerhöchste Kabinets-Ordre 
bestimmt das Kriegs. Ministerium: 
1) Da die Allerhöchst befohlene Uebung eist nach dem diesjährigen Entlassungs-Termin stattfindet, kom- 
men im Allgemeinen die Jahrgänge 1869, 1870 und 1871 (von letzterem die im Herbst 1873 zur 
Dispesition beurlaubten, seitdem nicht wieder eingezogenen Mannschaften) als die drei jüngsten Ichr 
Länge der Reserven in Betracht. 
2) Die Bestimmung von §. 40 Alinea 3 der Disciplinarstraferdnung wird durch die Festsetzung der 
Dauer der Einberufung auf 14 Tage nicht alterirt. 
3) Alle unter Befreiung von der Theilnahear an den Exercitien mit der Waffe abkommandirten, im Herbst 
d. J. zur Entlassung gelangenden Mannschaften der Infanterie und der Jäger des 10. Armee-Korps 
sind 7 frühzeitig abzulösen, daß sie vor der Entlassung noch mit der neuen Waffe ausgebildet wer- 
den können. 
Von den ad 1 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. Dezember v. J. gegebenen Ausführungs- 
Bestimmungen treten die Festsetzungen sub b. (Alinea 1), d, i, k, 1 und m gleichmäßig in Kraft. 
Desgleichen sinden die Bestimmungen sub f Alinea 2 und 3 analoge Anwendung. 
Die Etatsfonds werden nach der mittelst Erlasses des Militair-Oekonomie-Departements vom 28. 
Februar 1865 (Militair-Wochenblatt No. 10 de 1865) gegebenen Nachweisung liquddirt. 
6) Eine Ausgabe von Uebungs-Etats ist nicht beabsichtigt. 
7) Ob die übenden Mannschaften in mehreren Raten einzuberufen sind, bestimmt das General-Kommando 
resp. die Inspection der Jäger und Schützn. 
Ebendieselben Behörden haben nach Maßgabe des Vorstehenden alle weiteren bezüglichen Anord- 
nungen zu treffen. 
  
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Kriegs-Ministerium., 
v. Kameke. 
No. 406. 6. 74. A. I. a. 
Nr. 114. 
Vorgesetztenverhältulß der als Stubenälteste fungirenden Gemeinen. 
Ich bestimme, daß den als Stubenälteste fungirenden Gemeinen, gegenüber den Stubengenossen gleichen Ranges, 
in Bezug auf die Stubenordnung die Befugnisse eines Vorgesetzten zustehen sollen, sofern erstere von dem 
Kompagnie= (Eskadren-, Ballerie-) Chef mit Wahrnehmung jener Funktion, entweder dauernd oder auch für 
den # der Abwesenheit des eigentlichen Stubenältesten nur vertretungsweise, ausprücklich beauftragt wor- 
den und dieser Befehl der Sinbenmannschaft gehörig bekannt gemacht ist. Die Vorschrift im zweiten Absa 
des §. 91 des Militair-Straf-Vollstreckungs-Reglements wird hierdurch nicht berührt. Das Kriegs-Ministerium 
hat die weiterc Bekanntmachung zu veranlassen. 
Berlin, den 11. Juni 1874. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 19. Zuui- 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. · 
v. Kameke. 
Jo. 303. 6. 74. A. I. b.
	        
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