Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Diese Allerhöchste Bestimmung findet in Gemäßheit des §. 30 der Verordnung über die Organi- 
sation des Sanitäts-Korps vom 6. Februar 1873 auch auf die Beurlaubungen von Militair-Aerzten in das 
Ausland Anwendung. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
iegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 885/4. A. I. a. 
Nr. 117. 
MNilitatr-Wittwen-Kassen-Angelegenheiten. 
Berlin, den 27. Mai 1874. 
In Bezug auf die Großherzoglich Hessische Offiziers-Wittwen= und Waisen-Kasse, Witt- 
wenkasse für Unterajatanten und Feld webel rc. sowie Sterbekasse für Unteroffiziere 
werden die nachfolgenden Bestimmungen hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 99. 5. 74. W. 
I. In Ausführung der Bestimmungen des Artikels 18 der Militair-Konvention mit dem Großherzogthum 
en vom 17. Juni 1871, sowie des Artikels 6 des Schlußprotokolls hierzu, ist Behufs Einziehung 
und Abführung der Beiträge 2c. zur Großher3oglichen Offiziers-Wittwen-Kasse, Wittwen- 
Kasse für Unteradjutanten und Feldwebel 2c. und Sterbekasse für Untereffiziere das 
folgende Leffahen vereinbart worden. 
Die Mitglieder der vorgenannten Anstalten, welche Gehalt, Löhnung oder Pension beziehen, haben 
sich die periodisch zu denselben zu leistenden Beiträge von denjenigen Kassen und Zahlstellen (die 
regimentirten Offiziere, Aerzte und Beamten von den kuppen-ssen, die nichtregimentirten resp. von 
den Korps-Zahlungsstellen oder der General-Militair-Kasse) allmonatlich in Abzug bringen zu lassen, 
aus welchen sie die bezüglichen Kompetenzen empfangen. 
Diese Kassen und Aahenen haben auf Grund der ihnen von den Betheiligten gemachten 
Angaben oder der ihnen auf ihre Anfrage oder sonst zugegangenen diesfälligen amtlichen Benachrichti- 
ungen die beuigichen Beiträge zurückzubehalten und 1n bäztich zu Anfang der Monate Juni und 
ezember jedes Jahres für den betreffenden sechsmonatlichen Zeitraum auf Grund beizufügender speciel- 
ler Verechnungen direkt an die oben bezeichneten Großherzoglichen Kassen — Offiziers-Wittwen-Kasse, 
Wittwen-Kasse für Feldwebel 2c., Unteroffiziers-Wittwen-Kasse — zu Darmstadt zuo s 
Die kein Aktivgehalt oder keine Militair-Pension beziehenden Mitglieder der Großherzoglichen 
Offi kers. Witk en al haben die Beiträge zu Anfang jedes Monats kostenfrei an diese Kasse zu 
entricheen, auch ist vierteljä riicht Verausia lung zulässig. 
Die aus dem aktiven Militairdienst ausgeschiedenen Unteroffiziere 2c. haben beim Verbleiben 
in der Groß herzoglichen Wittwen-Kasse für Unteradjutanten, Peln: bel 2c. resp. in der Ster- 
bekasse für Unteroffiziere die Beiträge alljährlich, und zwar im Monat Dezember jedes Jahres, 
für das ganze Jahr kostenfrei an die betreffende Kasse abzulisen. 
ic der Großherzoglich Hessischen Offiziers-Wittwen-Kasse gelten im Wesentlichen die 
nachfolgenden Bestimmungen: 
1. BVom 1. Jannar 1872 ab sindet keine Aufnahme neuer Mitglieder in die bezeichnete Anstalt mehr 
att. Den bisherigen Mitgliedern bleibt das Recht der ferneren Miezktedschel und des Vorrückens 
* höhere Hassen gewahrt; sie können jedoch unter den in Pos. 5 erwähnten Bedingungen aus- 
scheiden, und zwar 
u. die Herhekratheten, soweit sie noch im aktiven Dienst stehen, nur am 1. Januar und 1. Juli 
jedes Jahres, unter der #Wefflichng daß sie an denselben Tagen der Königlich Preußischen 
Militair-Wittwen-Pensions- lt als Mitglieder beitreten; 
b. die kunerheeirat eten und die Wittwer ohne versorgungsberechtigte Kinder — zu 
jeder Zeit. 
 
	        
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