Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Auch ist den in der Großherzoglichen Offiziers- Wittwen--Kasse verbleibenden verheiratheten 
Mitgliedern der Kategorie ad a der gleichzeitige Beitrilt zur Königlich Preußischen Militair- 
Wittwen-Pensions-Anstalt nach deren Statuten gestattet. 
Zum Beitritt zu letzterer Anstalt verpfl ichtet sind ferner diejenigen Offiziere, Aerzte und Be- 
amten, welche nach dem 1. Jannar 1872 angestellt sind, sobald sie sich verheiatet aben. 
Die in der Großherzoglichen Offiziers-Wittwen= und Waisen, Anstalt verbleibenden Mitglieder sind 
sowohl in Bezug auf ihre Leistungen zur Kasse derselben, als hinsichtlich der ihren Wittwen und 
Waisen zukommenden Pensionen in 5 Lsien eingetheilt, und es gehören: 
zur 1. Klasse die Generale, 
22. Obersten und Oberstlientenants, 
-3. Majore, 
4. - Lawtleut= und Rittmeister, 
k. 5. éPremier= und Sekonde-Lieutenants, 
sowie die in dem betreffenden Range, beziehungsweise Gehalte dieser verschiedenen Offiziere stehen- 
den Aerzte und oberen Militair-Beamten. 
ilitair-Beamte, welche im Preußischen Dienste zu einer Stelle oder einem Gehalte gelangen, 
womit im Hessischen Dienste eine Erhöhung ihres militairischen Nanges verbunden gewesen wire, 
sollen zum Vorrücken in die entsprechende Klasse der OffiziersWittwen-Kasse berechtigt sein, auch 
wenn ihnen diese Rangerhöhung nicht zu Theil wird. 
Demgemäß gehören an: 
a. Anditeure mit Gehältern von 1600 Thlr. und darüber der.. 2 Klasse 
zwischen 1199 Thlr. und 1600 Thlr. den J. Klasse 
von weniger als 1200 Thlr. den. 4. Klasse; 
b. Intendantur-Beamte und Zahlmeister mit Gehältern von 1600 Thlr. und darüber der 2. Kasse 
zwischen 1199 Thlr. und 1600 Thlr. der 3. Klasse 
zwischen 699 Thlr. und 1200 Thlr. der 4. Klasse 
von weniger als 700 Thlr. derr ... . 5. Klasse; 
Die monatlichen Beiträge, die Gehalts-Promotiensgelder, sowic die Einlage= und Einlageacceß-Gel- 
der sind nach den jetzigen Normen fortzuentrichten. 
Die monatlichen Beiträge bestehen 
für die 1. Klasse in 5 Krz. 
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Die Beiträge werden für die ganze Zeit entrichtet, für welche Gehalt ꝛc. gezahlt wird, also im 
Todesfalle auch noch für die Zeit des Empfangs des Gnadengehalts ꝛc. 
Für denjenigen Monat, in welchem beim Vorrüchen in eine höhere Klasse Gehalts-Promotions-= 
gelder entrichtet werden, sind nur die Beiträge für die bisher, e Klasse zu zahlen. 
Bruchtheile bei Umrechnung in Thaler= oder Mar 1 sind dabei halbjährlich auszugleichen. 
Die Gehalts-Promotionsgel der bestehen in dem zwölften Theile jeder Gehalts-Erhöhung, 
d. h. jeder Differenz zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Gehalt. 
Die Einlagegel der, welche bei der Verheirathung zu entrichten sind, betragen für die 5. Klasse 
120 fl. und für die höheren Klassen je 60 fl. mehr. Die bei dem Vorrücken der Verheiratheten in 
eine höhere Klasse zu entrichtenden Acceßgelder betragen somit ebenfalls jeresmal 6) fl. 
Die Einlagen bei Verheirathungen von Mitgliedern der Offiziers-Wittwen= und Waisen-Kasse 
sind vor der Traunng, die weiteren Einlage-Acceßgelder der verheiratheten Mitglieder beim Vorrücken 
in eine höhere Klasse aber im Laufe desjenigen Monats, in welchem die Promotionsgelder zu entrichten 
sind, mit diesen unmittelbar an die Offiziers-Wittwen- und Waisen-Kasse abzuführen. 
Wünscht ein Mitglied der Offiziers-Witlwen= und Waisen-Kasse ein solches Einlage-Acceßgeld 
in Terminen abzutragen, so kann dies aufs Nachsuchen ven der Großherzoglichen Militair-Wittwen= und 
Waisen-Kommission unter der Bedingung gestattet werden, daß das gedachte Acceßgeld vom 1. des dem 
vorstehenden Termine folgenden Monats mit 5 pro Cent verzinst wird und die Abtragung des ganzen 
Betrags bis zum 1. Mätz des folgenden Jahres erfolgt. .
	        
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