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4. Die jährliche Pension der Wittwen und Waisen beträgt das Doppelte der gezahlten Einlage-
beziehungsweise Einlageacceß-Gelder, und es beginnt dieselbe mit dem auf den Sterbemonat, beziehungs-
weise auf die Empfangszeit des Gnadengehalts 2c. folgenden Monate.
Die Zahlung der Pension erfolgt monatlich pränumerando zu eufang jedes Monats.
5. Die ohne Pension 2c. aus dem Militairstande gänzlich austretenden Mitglieder, sowie die auf ihren
Wunsch freiwillig aus der Offiziers-Wittwen= und Natsenunstall ausscheidenden Mitglieder derselben
haben die ven ihnen eingezahlten Einlage-beziehungsweise Einlageacceß-Gelder, nicht aber die entrichteten
Gehalts-Promotionsgelder und monatlichen Beiträge zurückzuerhalten. Die oben erwähnten Beiträge
sind nech für den Monat zu entrichten, in welchem der Austritt aus dem Militairstande ohne Pensien
erfolgt, eder in welchem die an die Großherzegliche Militair-Wittwen= und Waisen-Kommssien in Darm-
stadt zu richtende Austritts-Erklärung bei dieser Behörde eingeht.
Den aus dem Militairstande ohne Pension austretenden Mitgliedern, welche der Offiziers-Witt-
wen- und Waisen-Kasse bereits ver Erlaß der Greßherzoglichen Verordnung vem 15. Mai 1850 angehört
huten. ist ras Verbleiben in derselben gegen Entrichtung der ein- und einzalbsachen monatlichen Beiträge
gestattet.
Sollte ein Mitglied tretz erfolgter Erinnerung ein Jahr lang mit den Beiträgen im Rückstand
bleiben, so kann dasselbe mit Verlust aller gezahlten Gelder ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
6. Die Truppentheile der Großherzoglichen (25.) Division werden über etwaige Beförderungen,
Gehaltserhöhungen und Verheirathungen, sewie über Pensionirungen und Todesfälle von
Mitgliedern des Großherzoglichen Offiziers-Wittwen= und Waisen-Instituts der Großher=
zoglichen Offiziers-Wittwen= und Waisen-Kasse in jerem Falle alsbald Mittheilung machen.
Im Uebrigen werden alle Mitglieder und namentlich die nicht zum Verbande der 25. Divisien ge-
hörigen Offiziere, Aerzte und Beamten es in ihrem Interesse finden, dafür zu sorgen, daß die Großher.
zegliche Offiziers-Wittwen= und Waisen-Kasse ven ihrer Beförderung, Gehaltserhöhung oder Verhei-
rathung alsbald Kenniniß erhält, indem die Regulirung der Pensien für ihre Wittwen oder Waisen
hiervon abhängig wird.
7. Der Großherzeglichen Militair-Wittwen= und Waisen-Kommissien in Darmstadt steht, unter oberer Auf-
sicht des Großherzoglichen Ministeriums des Innern, die Ensscheidun über alle Angelegenheiten der Of.
fiziers-Wittwen= und Waisen-Anstalt nach Masigabe der hierüber besiehenden Bestimmungen zu — Bei
derselben sind auch alle Gesuche um Einweisung in die Wittwen= oder Waisen-Pension anzubringen.
III. In Bezug auf die Großherzogliche Wittwen= und Waisenkasse für Unteradiutanten, Feld-
webel 2c. und die Sterbekasse für Unterofsi ziere wird bemerkt:
Es können in dieselbe vom 1. Jannar 1872 an keine Mitglieder mehr eintreten. Bezüglich der
vorher in diese Anstalten aufgenommenen Untcroffiziere 2c. verbleibt es bei den in dem Großherzoglichen
Militair-Verordnungs-Blatt Uienm gegebenen Verordnungen und Verfügungen.
benn insbesondere Mitglieder der Feldwebels 2c.-Wittwen-Kasse eder der Unteroffiziers-Sterbe-
kasse aus dem Militairdienste ohne Pensioen ausscheiden, so sind dieselben ven den betreffenden Truppen=
theilen zu einer an die betreffende Kasse zu senrenden Erklärung darüber zu veranlassen, ob sie in jenen
nstalten verbleiben und rie höheren Beiträge zahlen eder austreten wollen. Unterbleibt eine solche
Erklärung, so wird dies als Austritts-Anzeige erachtet werden. #
» Die betreffenden Erklärungen sind der Großherzeglichen Militair-Wittwen-und isen Kommissten
mitzutheilen und ist von dieser hierüber, sowie über die bei derselben einzureichenden Gesuche um Ein-
wehmn in Unteroffizers-Wittwen= und Waisen-Gehalte zu entscheiden.
Die Ausgahlung der Sterbegelder erfolgt auf Anmelden bei dem Rechner der Sterbekassen-An-
stalr für Unteroffiziere.
Nr. 1
Abänderung des Berfahrens bei Ablieferung von beschädigten, nicht mehr zum Umlauf geeigneten
Kassen-Anweisungen.
Berlin, den 13. Mai 1874.
Nach vem jetzt bestehenden Verfahren liefern die Regierungs-Hauptkassen und die betreffenden übrigen König-
lichen Kassen die bei ihnen eingehenden beschädigten, nicht mehr zum Umlauf geeigneten Kassenanweisungen