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zum Umtausch an die Kontrole der Staatspapicre ab, und zwar die zweifellos ersatzfähigen gesondert von
denjenigen Stücken, Über deren Ersatzfähigkeit wegen bestehender Zweifel von der Hauptverwaltung der Staats-
schulden Entscheidung zu treffen ist.
Die Bestimmung im §. 2 des im Reichsgesetzblatt (S. 40) abgedruckten Gesetzes vom 30. April
d. J., betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, wonach eeder Bundesstaat das von ihm seither aus-
gegebene Staatspapiergeld spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich aufzurufen und thunlichst
schnell cinzuziehen hat, läßt es angemessen erscheinen, daß die zweifellos ersatzfähigen Kassenanweisungen nicht
ferner an die Kontrole der Staatspapiere, sondern an die General= Staatskasse abgeliefert werden, welche an-
gewiesen ist, für dieselben Ersatz zu leisten.
Die Königliche Regicrung beanftrage ich, Ihre Hauptkasse hiernach mit entsprechender Anweisung zu
Der FIianz-Minifeer
amphausen.
versehen.
An sämmtliche Königliche Regierungen rc.
I. 7800. II. 9412. III. 6998.
Berlin, den 28. Mai 1874.
Vorstehender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Militair-Behörden gebracht, mit dem Bemerken,
daß seitens der Truppentheile und Militair-Verwaltungen die gelegentlich von Gergusendungen ihnen etwa
zugehenden, beschädigten und nicht mehr umlaufsfähigen Kassen-Anweisungen unnenüglich an die absendende
resp. zahlende Kasse, Behufs der Ersatzleistung und weiteren Veranlassung, zurückzuliefern sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 549/5. 74. M. O. D. 1.
Nr. 119.
Chargen-Eintheilung der Militair-Personen vom Feldwebel rc. abwirts.
Berlin, den 31. Mai 1874.
De. im Militair. Wochenblatt 40 pro 1865 unter Nr. 1828 publicirte Chargeneintheilung der Unterklassen
vom 29. September 1865 und deren spätere Ergänzungen werden aufgehoben und wird zugleich Nachstehen-
des bestimmt:
Im Sinne des §. 65 des Reichspensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871 gehören:
I. Zur Nangstufe der Feldwebel.
Gardes du Korps),
Dienstzeit,
Instituten der Artillerie,
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#
den
den General-Kommandos,
der General-Inspektion der Artillerie, unter 15 jähriger Dienstzeit,
bei der General-Inspektion des Ingenieur-Korps und der Festungen
14. Roßärzte
15. Unter- oßärzte,