Aulage 2.
zur Allerhöchsten Verordnung
vom 4. Juli 1868.
Lestimmungen,
betressend die Dienstverhältnisse der Effziere rc. des
Beurlanbtenstandes der Kaiserlichen Marine.
1) Auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes der Kaiserlichen
Marine finden im Allgemeinen die für die Offiziere des
Garde-Korps in der Verordnung, betreffend die Dienst-
verhältnisse der Offiziere des Beurlanbtenstandes der Armee,
gegebenen, Bestimmungen mit der Maßgabe analoge Anwen-
dung, daß behufs Regulirung der Dienstverhältnisse der
ersteren die Landwehr-Bezirks-Kemmandos sich mit der
Kaiserlichen Admiralität in direkte Verbindung zu setzen
haben, soweit in diesen Bestimmungen resp. ihren Aula-
gen nicht ein Anderes angeordnet ist.
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes der Kaiserlichen
Marine) sind:
Reserve= und Seewehr-Offiziere des See-Offizier=
Korps;
Reserve- und Seewehr-Offiziere des See-Bataillons;
Reserve= und Seewehr-Offiziere der See-Artillerie
Abtheilung.
Die Reserve= und Seewehr-Offiziere des See-Ofsfizier=
Korps führen den betressenden Titel der aktiven See-
Offiziere mit dem Zusatz der Reserve beziehungsweise
Seewehr, also
") Anmerkung:
Die unter der Benennung „Hülfs-Unterlieutenants“ und
„Auxiliar-Offiziere“ noch vorhandenen Offiziere sind wie die
Offiziere des Beurlaubtenstandes zu behandeln.