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Seite 180) bei jeder Kompagnie, Eskadron und Batterie hinzugetretenen Vice-Feldwebel resp. Vice-Wachtmei-
ster die Bekleidungs-Verbrauchs-Entschädigung nach den Vergütungs-Sätzen für Feldwebel resp. Wachtmeister
zu liquidiren ist.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. v. Eskens.
No. 520/12. M. O. D. 3.
Nr. 7.
Zahlung des Serbises und Wohmungsgeshzuschusse für 8 Monat, in welchem eine Dienstwohnung
ezogen werden muß.
Berlin, den 9. Januar 1874.
Aus Veranlassung eines Spezialfalles ist die Frage angeregt worden:
in welchem Umfange einem Ofsizier, der im Laufe eines Monats eine Dienstwohnung beziehen muß
für diesen Menat der Servis und Wohnungsgeld-Zuschuß zu gewähren ist?
Das unterzeichnete Departement muß cs den ahnerne#en. Grundsätzen über die Zahlung der gedachten
Kompetenzen, sowie den sonst in Betracht kommenden Verhältnissen gegenüber, als entsprechend erachten, daß
in denjenigen Fällen, in welchen ein selbsteingemietheter Offizier, Miktair-d# tbf, oder Militair-Beamter aus
besenderen Umständen im Laufe eines Menats eine Dienstwehnung zu Gliehe genöthigt ist, ihm für den
Menat, in welchem der Wehnungswechsel stattfindet, der Servis und der Wohnun Seld-Huschaf- unverkürzt,
verbleibt, und erst mit dem nächstfolgenden Monat die Festsetzungen unter III der Ausführungsbestimmungen
vom 4. Juli v. J. zu dem Gesetze vom 30. Juni desselben Jahres, betresfend die Bewilligung von Wohnungs-
geld--Zuschüssen in Anwendung kommen.
Wird aber der im vorausbestimmt gewesene Umzug nur wegen der ertsüblichen Umsuzatermine um
einige Tage verzögert, so daß in dem Menat des Wohnungswechsels für die innegehabte Selbstmiether-Woh-
nung eine Miethe überhaupt nicht mehr entrichtet zu werden braucht, so fallen die Gründe, welche für die
volle Gewährung der beregten Kompetenzen maßgebend sind, fort. Die vorerwähnten Ausführungsbestimmungen
haben dann bereits mit dem 1. des Umzugsmonats in Wirksamkeit zu treten.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. v. Bonin.
704/12. M. O. D. 4.
Nr. 8.
Eingaben des Bedarfs an Dienstauszeichnungskreuzen und Dienstauszeichnungen für die technischen
Institute der Artillerie.
Berlin, den 10. Januar 1874.
Zur Herstellung eines gleichmäßigen und einfachen Verfahrens wird, im Anschluß an den Erlaß vom 5. Februar
1868 — No. 53 des Armec-Verordn.-Bl. No. 5 — hierdurch bestimmt, daß die Eingaben der Direktionen
der technischen Institute der Artillerie Üüber Dienstauszeichnungskreuze und Dienstauszeichnungen fortan durch
die Kommandanturen resp. Gouvernements und wo solche nicht vorhanden sind, direkt den General--Komman=
dos, behufs Aufnahme in die veon diesen cinzureichenden bezüglichen Terminal-Eingaben, vorzulegen sind.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Rippentrop.
No. 346 12. A. II. b.
Nr. 9.
Berwendung eines Fleisch-Mehl-Präparats zu Menage-Zwecken.
6 «leisqh · Mehl · Arã 9 den 16. Jannar 1874.
Nach dem Urtheil einzelner Truppentheile hat das von dem Fabrikanten Heinson Huch in Braunschweig
verfertigte Fleisch-Mehl-Präparat sich auch zu Menagezwecken bewährt.