Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Rangirungslisten den betreffenden Marinetheilen einzu- 
senden, welche dieselben mit ihrem Urtheil versehen, auf 
dem Instanzenwege weiterreichen. 
In diesen Gesuchslisten sind für die Bemerkungen 
der verschiedenen Instanzen 3 Rubriken aufzunehmen 
und zwar: 
a. für die Motivirung des Vorschlags Seitens des 
· Landwehr-Bezirks-Kommandos, 
b. - Bemerkungen des Marinetheils, 
.-- - der Marine-Station. 
Personalbogen werden über die Offiziere 2c. des Beur- 
laubtenstandes der Kaiserlichen Marine ebenso, wie Üüber 
die Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes des Heeres 
geführt; (confr. §. 33, 2 der Verordnung, betreffend die 
Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes 
der Armee.) 
Veränderungs-Nachweisungen zu denselben werden 
der Kaiserlichen Admiralität als Anlagen zu den Rang- 
listen-Auszügen (confr. §. 32, 6. I. c.) zum 15. Mai 
jeden Jahres eingercicht. 
Personal-Berichte über Offiziere 2c. des Beurlaubten- 
standes der Mariue werden nicht aufgestellt. 
Die für die Offizicre des Beurlaubtenstandes der Kaiser- 
lichen Marine gültigen Unifermsbestimmungen enthaͤi 
die Anlage II. 
Berlin, den 2. Juni 1874. 
Der Chef der Admiralität. 
v. Stosch. 
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