Rangirungslisten den betreffenden Marinetheilen einzu-
senden, welche dieselben mit ihrem Urtheil versehen, auf
dem Instanzenwege weiterreichen.
In diesen Gesuchslisten sind für die Bemerkungen
der verschiedenen Instanzen 3 Rubriken aufzunehmen
und zwar:
a. für die Motivirung des Vorschlags Seitens des
· Landwehr-Bezirks-Kommandos,
b. - Bemerkungen des Marinetheils,
.-- - der Marine-Station.
Personalbogen werden über die Offiziere 2c. des Beur-
laubtenstandes der Kaiserlichen Marine ebenso, wie Üüber
die Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes des Heeres
geführt; (confr. §. 33, 2 der Verordnung, betreffend die
Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes
der Armee.)
Veränderungs-Nachweisungen zu denselben werden
der Kaiserlichen Admiralität als Anlagen zu den Rang-
listen-Auszügen (confr. §. 32, 6. I. c.) zum 15. Mai
jeden Jahres eingercicht.
Personal-Berichte über Offiziere 2c. des Beurlaubten-
standes der Mariue werden nicht aufgestellt.
Die für die Offizicre des Beurlaubtenstandes der Kaiser-
lichen Marine gültigen Unifermsbestimmungen enthaͤi
die Anlage II.
Berlin, den 2. Juni 1874.
Der Chef der Admiralität.
v. Stosch.
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