Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Anlage I. 
Verordnung, 
betreffend die Ergänzung und Ausbildung der See-Offiziert 
des Beurlanbtenstandes. 
Einleitung. 
8. 1. 
Entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über 
die Dauer der Dienstpflicht werden die Secoffiziere des Beurlaub= 
tenstandes in Reserre= und Seewehr-Ofsiziere eingetheilt. 
Erster Abschnitt. 
Reserde-Offiziere. 
8. 2. 
Ergänzung der Reserve-Offiziere. 
1) Zu See-Offizieren der Reserve können vorgeschlagen 
werden: 
a. seedienstfähige Sec-Offiziere, welche aus dem aktiven 
Dienst ausscheiden und sich zur Versetzung zu den 
Reserve-Offizieren eignen. Der betreffende Vorschlag 
ist zugleich mit dem Abschieds= Gesuch vorzulegen. 
Venn dieselben jedoch bereits sieben Jahre oder 
länger gedient haben, so ist der Antrag auf Ver- 
setzung nur mit ihrer Zustimmung zu stellen;
	        
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