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Unterlieutenant zur See der Reserve auf dem Instanzenwege
Allerhöchsten Orts in Vorschlag gebracht.
Der betreffenden Matrosen-Division sowohl, wie dem Lanr-
wehr-Bezirks-Kommando wird Seitens der Admiralität beglaubigte
Abschrift der Allerhöchsten Kabinets-Ordre mitgetheilt, durch welche
die Ernennung zum Unuterlientenant zur See der Reserve erfolgt
ist. Durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur ist dem Offizier=
Aspiranten die Ernennung bekannt zu machen, sofern derselbe
sich zu der Zeit nicht etwa im aktiven Dienste befindet.
Die zu Reserve-Offizieren Ernannten erhalten ein Patent
ihrer Charge, ohne daß es eines besonderen Antrages bedarf.
S. 6.
Einberufung der Reserve-Offiziere zum Dienst und
Beförderung derselben.
1) Die Einbernfung der Reserve-Offiziere zum Dienst kann
erfolgen:
a. zu nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen
der Flotte,
b. zu Uebungen.
In Friedenszeiten erfolgt die Einberufung auf Requi-
sition der Kaiserlichen Armiralität, bei eintretender Me-
bilmachung ohne diese Reguisition durch das Landwehr-
Bezirks-Kommando.
3) Die Dauer der Seitens der Reserve-Offiziere während
des Reserve= Verhältnisses zu leistenren Uebungen ist,
abgesehen von etwaiger Dienstleistung Behufs Darle-
gung ihrer Onalifikation zur Weiterbeförderung (s. u.),
für jede auf 4—8 Wechen zu bemessen. Die Uebungen
sinden in der Regel bei derjenigen Marine-Station
statt, welcher der Reserve-Offizier angehört.
4) Während ihrer Dienstleistung nehmen die Reserve-Ofsi-
ziere an den Wahlen und Ehrengerichten des Seeoffizier-
korps Theil. Ehrengerichtliche Verhandlungen werden,
wenn sie während der Dienstleistung begangene Vergehen
eines Reserve-Offiziers betreffen, von dem Ehrengerichte
der betreffenden Marine-Station geführt, handelt es sich
aber um Vergehen, welche vor der Einberufung be-
gangen sind, so tritt der Reserve-Offizier in den Beur-
laubtenstand zurück und wird das Weitere dem Landwehr-
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