Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Unterlieutenant zur See der Reserve auf dem Instanzenwege 
Allerhöchsten Orts in Vorschlag gebracht. 
Der betreffenden Matrosen-Division sowohl, wie dem Lanr- 
wehr-Bezirks-Kommando wird Seitens der Admiralität beglaubigte 
Abschrift der Allerhöchsten Kabinets-Ordre mitgetheilt, durch welche 
die Ernennung zum Unuterlientenant zur See der Reserve erfolgt 
ist. Durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur ist dem Offizier= 
Aspiranten die Ernennung bekannt zu machen, sofern derselbe 
sich zu der Zeit nicht etwa im aktiven Dienste befindet. 
Die zu Reserve-Offizieren Ernannten erhalten ein Patent 
ihrer Charge, ohne daß es eines besonderen Antrages bedarf. 
S. 6. 
Einberufung der Reserve-Offiziere zum Dienst und 
Beförderung derselben. 
1) Die Einbernfung der Reserve-Offiziere zum Dienst kann 
erfolgen: 
a. zu nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen 
der Flotte, 
b. zu Uebungen. 
In Friedenszeiten erfolgt die Einberufung auf Requi- 
sition der Kaiserlichen Armiralität, bei eintretender Me- 
bilmachung ohne diese Reguisition durch das Landwehr- 
Bezirks-Kommando. 
3) Die Dauer der Seitens der Reserve-Offiziere während 
des Reserve= Verhältnisses zu leistenren Uebungen ist, 
abgesehen von etwaiger Dienstleistung Behufs Darle- 
gung ihrer Onalifikation zur Weiterbeförderung (s. u.), 
für jede auf 4—8 Wechen zu bemessen. Die Uebungen 
sinden in der Regel bei derjenigen Marine-Station 
statt, welcher der Reserve-Offizier angehört. 
4) Während ihrer Dienstleistung nehmen die Reserve-Ofsi- 
ziere an den Wahlen und Ehrengerichten des Seeoffizier- 
korps Theil. Ehrengerichtliche Verhandlungen werden, 
wenn sie während der Dienstleistung begangene Vergehen 
eines Reserve-Offiziers betreffen, von dem Ehrengerichte 
der betreffenden Marine-Station geführt, handelt es sich 
aber um Vergehen, welche vor der Einberufung be- 
gangen sind, so tritt der Reserve-Offizier in den Beur- 
laubtenstand zurück und wird das Weitere dem Landwehr- 
— 
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