Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Bezirks-Kommando und dem heimatlichen Landwehr- 
Offizier-Korps überlassen. 
Die Reserve-Offiziere können, wenn sie zur Beförderung 
qualificirt sind, zugleich mit ihrem Hintermann im aktiven 
Seeofizier-Korps zur Beförderung vorgeschlagen werden. 
Die Qualifikation zur Beförderung ist im Frieden von 
den beurlaubten Reserve-Offizieren in jedem einzelnen 
Falle durch eine freiwillige Dienstleistung an Bord, 
welche nicht früher als ein Jahr vor Einreichung des 
Beförderungs-Vorschlags absolvirt sein darf, darzu- 
legen. Die Dauer dieser Dienstleistung ist auf 2—3 
Menate zu bemessen. Diejenigen Unterlieutenants zur 
See der Reserve, welche im aktiven Dienst mindestens 
zwei Jahre Seefahrzeit in dieser Cbarge erworben haben, 
können jedoch ohne ernenerte Dienstleistung zur Beför- 
derung vergeschlagen werden. 
Die Admiralität läßt diejenigen Reserve-Offiziere, welche 
nach dem ad 5 Gesagten im nächsten Jahre zur Beför- 
derung voraussichtlich herankommen werden, durch das 
Landwehr-Bezirks-Kommando zum 1. November zu einer 
Dienstleistung auffordern. 
Diejenigen, welche sich zu derselben bereit erklärt 
baben, erhalten im Monat Febrnar von der Kaiserlichen 
Armiralität durch das Landwehr-Bezirks-Kommando die 
Einberufung zugestellt. Wer die Dienstleistung ablehnt, 
wird nicht zur Beförderung vorgeschlagen. 
Der Kommandeur der Matrosen-Division stellt auf Grund 
der Dienstleistung, unter besonderer Berücksichtigung des 
dem Reserve-Offizier Seitens des betreffenden Schiffs- 
Kommandos ertheilten Dienstleistungs-Zeugnisses, welches 
sich über das dienstliche Verhalten und über die dar- 
gethanen Dienstkenntnisse, sowie über die Befähigung 
zum Eintritt in die höhere Charge auszusprechen hat, 
event. ein Qnalifikations-Zeugniß zur Beförderung aus 
und übersendet beide Atteste, sobald der Reserve-Offizier 
in Vorschlag zu bringen ist, dem Landwehr-Bezirks- 
Kemmandeur, welcher den Beförderungs-Vorschlag durch 
Gesuchsliste auf dem dafür vorgeschriebenen Instanzen- 
wege unter Beifügung jener Atteste zur Allerhöchsten 
Entscheidung bringt. 
9) Befindet sich der Reserve-Offizier zur Zeit, wo sein 
Hintermann zur Beförderung eingegeben wird, im aktiven
	        
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