dem aktiven See-Offzier-Korps kein dem Patent nach
älterer Offizier der gleichen Eharge mehr vorhanden ist.
5) Die Qualifikation zur Beförderung in eine höhere Charge
ist von den beurlaubten Seewehr-Offizieren durch eine
freiwillige Dienstleistung darzulegen, welche nicht früher
als ein Jahr vor Einreichung des Befäörderungsvor-
schlages absolvirt sein darf.
Unterlieutenants zur See der Seewehr, welche als aktive
Seeoffiziere bereits zwei Jahre Seefahrzeit, sowie Lieu-
tenants zur See, die unter derselben Voraussetzung be-
reits 5 Jahre Seefahrgeit erworben haben, können ohne
besondere Dienstleistung zur Beförderung in die höhere
Charge in Vorschlag gebracht werden.
7) In Bezug auf die Aufforderung zur Dienstleistung, die
Einberufung, die Erwerbung des Qualifikations-Attestes
und den Beförderungs-Vorschlag, gelten die für die
See-= Offiziere der Reserve in F. 6 vorgesehenen Be-
stimmungen.
D
S. 10.
Verabschiedung der Seewehr, Offiziere.
1) Die Verabschickung von Scewehr-Offizieren kann bean-
tragt werden:
a. nach zurückgelegter 12jähriger Gesammtdienstzeit,
b. bei eintretender gänzlicher Dienstunbrauchbarkeit,
c. Behufs Nachsuchung des Auswanderungs-Konsenses.
2) Die Entlassung eines Seewehr-Offiziers nach erfüllter
Dienstpflicht kann, insofern sie nicht durch dienstliches
Interesse gefordert wird, nur auf seinen Antrag erfolgen.
3) Das Abschiedsgesuch ist schriftlich dem Landwehr-Bezirks-
Kommandeur einzureichen und von diesem auf dem dafür
vorgeschriebenen Instanzenwege zur Allerhöchsten Entschei-
dung zu bringen.
4) Abschiedsgesuche wegen gänzlicher Dienstunbrauchbarkeit
vor erfüllter Dienstpflicht -siino, unter Beifügung eines
durch den Land deur zu bestätigen-
den militairärztlichen“ Mtestes, auf demselben Wege zu
beantragen.