Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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herigen Form beibehalten. Das 2. Garde-Feld.Artillerie-Regiment hat in den Epauletts resp. auf 
den Achselklappen eine Granate mit einer Flamme in gelbem Metall resp. gelb kameelgarnener Schnur 
nach beikommender Probe zu tragen. 
3) Die Fuß-Artilleric hat fortan weiße Felder in den Epauletts resp. weiße Achselklappen, das Garde- 
Fuß-Artillerte-Regiment ohne, die horigen Fuß-Artillerie-Regimenter mit goldenen resp. rochen 
Nummern zu tragen. Das Garde-Fuß-Artillerie-Regiment behält den bisherigen Schweischen Aer- 
mel--Aufschlag, während die übrigen Fuß-Artillerie-Regimenter den Brandenburgischen Acrmel-Auf. 
schlag zu tragen haben. Die Säbel-Troddel der Fuß-Artillerie ist künftig diejenige der Infanteric. 
Im llebrigen behält die Fuß Artillerie ihte bisherige Uniform und Ausrlstung. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Wildbad Gastein, den 18. Juli 1874. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 2. August 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets. Ordre wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kennt- 
niß der Armee gebracht. · « 
1) Die einmaligen Mehrkosten der veränderten Bekleidung und Ausrüstung der Unteroffiziere, Trom- 
keter und Fahrer bei den Feld-Batterien rürfen bei den Intendanturen liquidirt werden; die Ver- 
rauchs-Entschädigung für diese Bekleidung 2c. wird jedoch erst vom 1. Januar k. J. ab gewährt. 
Ausgenommen hiervon ist der Aein.Momtirungsgelder Zuschuf für Unteressiiere, welcher den- 
selben nunmehr nach den für vie reitende Artillerie maßgebenden Bestimmungen bereits vom 1. Au- 
gust cr. ab mit dem höheren Betrage gezahlt werden darf. 
2) Von den in Folge der veränderten Ausrlstung entbehrlich werdenden Ausrüstungs-Stücken für Un- 
teroffiziere 2c. sind die Munitienstaschen an die Montirungs-Depots abzugeben, die Tornister mit 
Riemen aber den resp. Artilleric-Truppentheilen mit den Etatspreisen angurechnen. 
3) Die Abänderung der Achselklappen nach Maßgabe der vorstehenden Alrhöchsten Bestimmungen so- 
wie der Allerhöchsten Festsetzung über die anderweite Organisation der Artillerie (A#mer Gerole= 
nungs-Blatt Nr. 12 pro 1874 Seite 121) haben die betreffenden Artillerie-Truppentheile an der 
Kriegs-Garnitur und der ersten Friedens-Garnitur der Waffenröcke, sowie an der Kriegs-Garnitur 
der Mäntel vorzunehmen, wofür denselben die weiter unten aufgeführten Kosten zu erstatten sind. 
Die Ausgaben für die Abänderung der Achselklappen an den Übrigen Garnituren sind aus den 
eigenen Mitteln der Truppen bestreiten. 
4) Dem 1. Garde-Felr-Artillerie-Regiment wird für ein Paar Achselklappen mit 3flammiger Granate 
1,20 M. und dem 2. Garde-Feld-Artillerie Regiment für ein Paar Achselklappen mit 1 flammiger 
Granate 1. M. kamcelgarnene Schnur sowie an Macherlohn resp. 1 Sgr. und 9 Pf. pro Paar verglltet. 
5) Die Feld, Artillerie-Regimenter der Provinzial-Armee-Korps, deren Nummer auf der Achselklappe sich 
geändert hat, erhalten zur Hiegs-Garnitur der Waffenröcke eine Garnitur neuer Iechselllapen, zu 
welchen das erforderliche rothe Tuch aus den Mentirungs-Depots zu verabfolgen ist. An Macher- 
lohn für viese Achselklappen (einschließlich des Einsetzens der Nummern) werden 11 Pf. und an 
gelber Nummerschnur 66,5 cm. pro Paar gewährt. 
Für die Abänderung der Achselklappen an der ersten Friedens-Garnitur der Wasffenröcke sowie 
an der Kriegs-Garnitur der Mäntel dürfen neben den Kosten der Nummerschnur 5 Pf. pro Paar 
ur Ligidalien gebracht werden. 
6) Dem Garde-Fuß-Artillerie-Regiment ist das weiße Tuch z den Achselklappen an den Waffenröcken 
und Mänteln aus dem Haupi-Montirungs-Depot zu überweisen und ein Macherlohn von 7 Pf. 
pro Paar zu gewähren. 
7) Die Fuß-Artillerie-Regimenter und Bataillone der Provinzial-Armee-Korps erhalten das weiße Tuch 
ebenfalls aus den Mentirunge, Depets und zu den Wassenröcken neben den Kosten für 
33,5 cm. rothe Nummerschnur #r 1 Paar Achselklappen mit 1 Nummer 
und 66,5 = - - - : 2 Nummern 
ein Macherlohn resp. von 9 Pf. und von 11 Pf. pro Paar vergütet.
	        
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