Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr. 145. 
Wohnungsgeldzuschuß für Offiziere, Nerzte und Beamte während des Kriegszustandes. 
Berlin, den 31. Juli 1874. 
Die Kompetenz an Wohnungsgeldzuschuß für Offiziere, Aerzte und Beamte bleibt für die Dauer des Kriegs- 
zustandes im 2 lgemeinen unverändert. 4 
In Beziehung auf den Zahlungs= und Berechnungs-Modus wird jedoch für die beregte Periove hier- 
durch Folgendes bestimmt: 4 
1) Fur die schon im Frieden der Armee angehörenden activen Offiziere, Aerzte und Beamte sowohl bei dem 
mobilen als bei dem immobilen Theile derselben, ist der Wohnungsgeldzuschuß während des Kriegs- 
zustandes in allen Fillen, also auch beim Uebertritt zu andern Kommando= 2c. Behörden und Trup- 
ventheilen, sowie zu Neuformationen und bei Beförderungen, nach benjeuißen Garnisonorte zahlbar, 
fer- welchen die Betreffenden den Wohnungsgeldzuschuß ver Eintritt der Mobilmachung zuletzt bezo- 
en haben. 
2) L d in Folge und für die Dauer des mobilen Verkältaisses aus dem Beurlaubtenstande, dem 
Fiecebirte- Ferhöltmi und aus dem Civil einberufenen Offiziere, Aerzte und Beamte, sowie die aus 
dem activen Dienststande mit mobilen Beamten, Stellen beliehenen 1Unterefsizicte 2c. erhalten den 
Wohnungsgeldzuschuß für die Zeit, für welche sie besimnungsnäßi Gehalt Tkiehen, nach dem Garni- 
son- resp. Formations-Orte der Kemmando= 2c. Behörde oder des Truppentheils, denen sie zur Dienst- 
leistung überwiesen worden sind. 
3) Soweit nach §. 66 des Reichsmilitairgesetzes vom 2. Mai d. J. (A. V. Bl. S. 97) die Offizierbe- 
solrung auf das Civileinkommen der zum Militairdienst einberufenen Beamten in Anrechnung lEmm, 
tritt rem Militairgehalte der aus Militairfonds zahlbare Wenungsgeldzuschuß hinzu. Den vorge- 
setzten Civilbehörden der betreffenden Beamten ist bei der ersten Zahlung des Wohmn#zsgeldiuschufen 
entsprechende Mittheilung zu machen, und zwar durch die Truppen und Administrationen, wenn 
sie eigene Kassen-Verwaltung besitzen, im andern Falle durch die Intendanturen, auf deren Anweisung 
die Zahlung des Wohnungsgeldzuschusses erfolgt. 
4) Kasernirte Offiziere und Dienstwohnungs-Inhaber treten erst mit Ablauf desjenigen Monats, in wel- 
chem sie in Folge der Mobilmachung die Garnison verlassen, in den Genuß des Wohnungsgeldzu- 
schusses, insoweit nicht die Bestimmung unter II 3 der # dem Gesetze vom 30. Juni v. 8 ergan- 
genen Ausführungs-Instruction vom 4. Juli v. J. (A. V. Bl. S. 200) Platz zu greifen hat, wo- 
nach für die Dauer eines Kommandos außerhalb des Garnison= resp. amtlichen Wohnortes der 
Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt wird. 
Für den Monat des Wiedereinrückens in die Garnison sindet bei Kasernirten und Dienstwohnungs- 
Inhabern nach Analogie der Verfügung vom 9. Januar d. J. (A. V. Bl. Nr. 1 pro 1874) eine 
Verkürzung des Wohnun egelezuschuses nicht statt. 
5) Ist mit der Demodllmahug ein Warnisonwechsel verbunden, so ist der Wohnungsgeldzuschuß der 
neuen Garnison erst vom 1. des auf die Demobilmachung folgenden Monats ab zuständig. 
6) Im Uebrigen sinden bezüglich der Zahlung und Liguidirung des Wohnungsgeldzuschusses die Bestim- 
mungen unter V der verberegten Ausführungs-Instruktion während des Kriegszustandes analoge 
Anwendung. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 330. 5. 74. M. 0. D. 3. 
Nr. 146. 
Nachweisung der Entfernungen zwischen den Stationsorten auf den verschiedenen Dampfboot--Coursen 
weifang in Wschen Staate und in benachbarten Lrleie i Couts 
Berlin, den 22. Juli 1874. 
Mit Bezug auf Passus 5 alinen 2 der Erläuterungen und näheren Festsetzungen zur Ausführung der Ver- 
ordnung, betressend die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des Prenhichn Heeres, 
vom 24. August 1873 (Seite 231 des Armee-Verordnungs-Blattes pre 1873) wird in der Anlage eine amt- 
lich vervollstänrigte Nachweisung der Entfernungen zwischen den Stationsorten auf den verschiedenen Dampf- 
brot-Cenrsen im Preußischen Staate und in benachbarten Staaten zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
J. A 
No. 918. 6. M. J. v. 3. v. Karczewski. Dresow.
	        
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