Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
8. Jahrgang. Serlin, den 3. Februar 1874. Nr. 2. 
  
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vierteljährliche ränumerationöpreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalt bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
ei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern biesen Blattes; der Preis derselben richtet *48 nach der Anzahl 
Druckbogen; * Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preigermähigung festgesetz. ist. 
  
Nr. 12. 
Einreichung der Ranglisten, Führung von Personalbogen und Stammlisten 2e. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
1) in Zukunft ist Mir die Rangliste Seikens der Truppentheile 2c. alljährlich nur ein Mal, und zwar 
zum Mai einzureichen; 
2) jede Militairbehörde und jeder Truppentheil hat über die zugehörigen Ofsiziere, Portepeefähnriche, 
Militairärzte und diejenigen Beamten der Militäir-Verwaltung, welche in die gedruckte Rangliste 
ausgenommen werden, Personalbogen zu führen; 
3) jeder Truppentheil hat eine Stammliste zu führen; 
4) bei der Geheimen Kriegs-Kanzlei ist ein Archiv einzurichten, in welchem außer der Aufbewahrung 
der Akten aller nicht mehr der Armee angehörenden Offiziere 2c. auch noch die Stammlisten der 
Truppentheile und die Statistik des Offizier Korps bearbeitet werden. — 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 11. September 1873. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 3. Februar 1874. 
Zur Ausführung vorstehender Allerhöchster Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium das Folgende: 
ad I. Ranglisten. 
1) Seiner Majestät dem Kaiser und Könige sind die Ranglisten aller in der gedruckten Nang= und 
Quartierliste enthaltenen Behörden, Truppentheile und Instun des Heeres zum 15. Mai jeden 
Jahres auf dem Instanzenwege einzureichen.) 
An dem bisher hietßlr vorgeschriebenen Schema ändert sich nichts, jedoch sind die Bemer= 
kungen z zu diesem Schema neu ausesteie und auch für die Ranglisten des Beurlaubtenstandes 
maßgebend. 
-'½'“ 
An das Kriegs-Ministerium. 
Aen eitens T Infpecteurs der Kavallerie und der Landes-Vertheidigungs-Kommission werden Ranglisten nicht
	        
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