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den Kassenbüchern, Woschlüssen und Jahres-Rechnungen ohne Weiteres selbst zu bewirken. Wenn sich durch
die Abrundung von Markpfennigen nach den weiterhin aufgestellten Grundsätuen eiwa Differenzen gegen
die Etats-Ansätze ergeben, so sind dieselben bei der Rechnungslegung entsprechend zu erläutern. Alle Zah-
lungen sind nach dem im Art. 14 §. 2 des Münggesetzes vom 9. Juli 1873 aufgestellten Grundsatze
auf volle Markpfennige abzurunden. Bei periodischen Wanyen erfolgt diese Abrundung in den Jahres-
beträgen. In den einzelnen Hebungsterminen ist die Regulirung der Naten so einzurichten, daß bei der
Theilung Markbruchpfennige vermieden werden und sich eventl. das Mehr eder Weniger in den verschiercnen
Hebungsterminen ausgleicht. Bei den Spczial-Forstkassen und den anderen mit diesen in gleicher Lage sich
befindenden Kassen, für welche das Wirthschaftsjahr mit einem früheren Zeitpunkte als dem 1. Jannar 1875
beginnt, sind die Kassenbücher noch für die Thalerrechnung anzulegen. Am Schlusse des laufenden Jahres
sind demnächst die bis dahin vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben, jedech nur Titel- ve= Abtheilungs-
weise, in Reichsmünze umzurechnen und von da ab die Thaler und Greschen-Kolennen zur Eintragung der
Mark und Pfennige zu benutzen. Alle Zahlungs-Anweisungen haben vem nächsten Jahre ab auf Mark und
Pfennige zu lauten.
Heue die Königliche Regierung in Bezug auf die Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom
28. v. M. noch in einem oder dem anderen Punkte Zweifel haben, so ist darüber alsbald zu berichten. Es
bleibt vorbehalten, der Königlichen Regierung zu dem bezeichneten Zwecke für Ihre speziellen Geschäftszweige
aus den einzelnen Ressorts noch besondere Weisungen zugehen zu lassen.
Bezüglich der Reichs-Verwaltung und der Milltair-Verwaltung werden von dem Herrn Reichskanzler
beziehungsweise dem Herrn Kriegsminister die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
Der Finanz-Minister.
Camphausen.
An sämmtliche Königliche Regierungen und die Königliche Finanz-Direktion zu Hannever.
Nr. 150.
Anderweite Festsetzung des Beginns und der Dauer der beiden Kurse der Artillerle-Schießschule.
Berlin, den 9. August 1874.
Auf den Vorschlag der General-Inspektion der Artillerie hat das Kriegs-Ministerium den Beginn und die
Dauer der in jedem Unterrichtsjahr abzuhaltenden beiden Kurse der Artillerie-Schießschule und zwar:
a. des 1. Kursus auf die Pein vom 23. September bis inkl. 20. Januar,
.-. - --- -29.Jannak --31.Mai
festgeschhwashictsnitzurKenntnißdckArmccgebtachtwikd.
Kriegs-Ministerium.
J. V.
v. Karczewski.
No. 1221. 7. 74. A. II. a.
Nr. 151.
Hufbeschlaggeld für die vor Ausrangirung der älteren Pferde bei den Truppenthellen
eintreffenden Remonten.
Berlin, den 17. August 1874.
Soweit in diesem Jahre und in Zukunft die Remonten in Folge des Eisenbahn-Transports bei den Trup-
pentheilen ver Ausrangirung der älteren Pferde eintreffen und über den Etat verpflegt werden, rarf auch das