Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Hufbeschlag= und Pferde-Arzneigeld nach Maßgabe der §8§. 231 und 215 des Reglements über die Geld-Ver- 
vlleguns der Truppen im Frieden von den betreffenden Truppentheilen extraordinair zur Liquidation gebracht 
werden. 
Die desfallsigen Beträge sind von den Intendanturen auf den Titel 20 anzuweisen. 
Kriegs-Ministerium. 
J. V 
v. Karczewski. 
No. 124. 8. A. I. a. 
Nr. 152. 
Abschiedsgesuche derjenigen Zahlmeister, welche nicht einem der im Divifions-Verhande stehenden 
Truppestheile angehören; hierbei innezuhaltenden Instanzenweg betreffend. 
Berlin, den 19. August 1874. 
Unter Modificirung des Pass. 1 der kriegsministeriellen Verfügung vom 15. Januar 1855 Nr. 144. 12. 54. N. 
O. D. 1. wird hiermit bestimmt, daß die Anträge auf Verabschiedung und Pensionirung derjenigen Zahlmei- 
ster, welche nicht einem der im Divisions-Verbande stehenden Truppentheile angehören, von dem betreffenden 
Truppentheile, Institut 2c. mittelst Gesuchsliste dem zuständigen General-Kommando vorzulegen sind, von wo 
aus sie demnächst direkt an das Kriegs-Ministerium gelangen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Karczewski. 
No. 152. 8. M. O. D. 3. 
Nr. 153. 
Reduktion der Militair-Schießschule auf die etatsmäßige Winterstärke. 
Berlin, den 20. August 1874. 
Die Entlassung der 1. Stamm-Kompagnie der Militair-Schießschule wird in diesem Jahre zum 21. 
September stattfinden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke 
No. 416. 8. A. I. b. 
Nr. 151. 
Ueberweisung der durch Militairgerichte Berurtheilten an Civil. Strafanstalten. 
Berlin, den 20. August 1874. 
Mit Bezug auf die Anmerkung zu 8. 4 des Militair-Strafvollstreckungs-Reglements wird bekannt gemacht, 
daß die egenweisung. der bis auf höchstens 4 Jahre Stwaszeit Verurtheilten evangelischer Konfession des 
Garde, und 3. Armee-Korps, sofern sie nicht ganz gesund und arbeitsfähig sind, an die Straf= 
anstalt zu Brandenburg stattzufinden hat. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 437. 8. A. I. b.
	        
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