Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr. 161. 
Verkauf von Effekten. 
Berlin, den 19. August 1874. 
E- ist der Fall vorgekommen, daß von einem Truppentheil unbrauchbare Bekleidungs- 2c. Gegenstände von 
geringem Werthe im Wege der Auktien verkauft worden sind, deren Erlös die aufgewendeten Insertions-Kosten 
bei Weitem nicht gedeckt hat. 
Mit Rücksicht hierauf wird angeordnet, daß die für Rechnung der Staatskasse zu verkaufenden un- 
brauchbaren Effekten von geringem Werthe nicht bei den Truppen zu veräußern, sondern zur Ersparung der 
gafemis-Kasten an die nächste, geeignete Wd zum gelegentlichen Mitverkauf abzu- 
liefern sind. 
Hinsichtlich der Ueberweisung dieser Effekten an die gedachten Behörden, sowie wegen Einziehung des 
Erlöses zu den betreffenden Etatstiteln haben die Intendanturen das Erforderliche zu veranlassen. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Dresow. 
No. 244. 7. M. O. I). 3. 
  
Nr. 162. 
Unterhaltung der Mündungsdeckel, Korn= und Bifirkappen für die Haudfenerwaffen. 
Berlin, den 21. Augnst 1874. 
Nachdem die Beschaffung und Unterhaltung der bei den Truppen für die Handfeuerwaffen erforderlichen 
Mündungsdeckel, Korn- und Visirkappen von dem Ressort des Königlichen Militair-Oekenomie-Departements 
auf das des unterzeichneten Departements Übergegangen ist, wird hiermit bestimmt, daß vom Jahre 1875 ab, 
die aus der Unterhaltung der genannten Gegenstände erwachsenden Kosten aus den Waffen-Reparatur-Fonds 
der resp. Tiup#entheile zu bestreiten sind. 
Die Gewährung von Kontingenten auf die qu. Gegenstände sindet von dem genannten Zeitpunkt 
ab nicht mehr statt. 
Kriegs Minsterium Allgemeines Kriegs-Departement. 
J. V. 
v. Hartmann. Rautenberg. 
No. 718. 7. A. II. a. 
Nr. 163. 
Freßbeutel der Kavallerie. 
Berlin, den 21. August 1874. 
Jur Sprache gebrachte Zweifel geben zu dem Bemerken Veranlassung, daß bei Emanirung der unterm 1. 
eptember 1873 ausgegebenen Probe des zugleich als Tränkeimer zu beuutzenden Freßbeutels nicht beabsich- 
tigt worden ist, damit eine Norm für die Pä der Oeffnung resp. für die Länge des Tragegurtes zu geben. 
Es unterliegt daher keinem Bedenken, wenn an den qu. Freßbeuteln die Oeffnung soweit, resp. der Thegur 
so lang gemacht wird, wie dies dem Bedürfniß entspricht. 
Kriegs-Ministerium; Militair= Oclonomie Departement. 
v. Karczewski. Dresow. 
No. 33. 8. M. O. D. 3. 
Druckfehler-Berichtigung. 
In der Belanntmachung Nr. 148 S. 167 dieses Blattes fehlt in der 4. Zeile hinter: „vom 
22. Juni v. J.“ das Wort: „ab“ und in der 5. Zeile muß es statt: „in den Neglement“ heißen: „in dem 
Reglement". 
 
	        
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