Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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B. Im Speziellen. 
I. Abschnitt. 
ad §. 1. Der Zusatz, den Kommandeur einer nicht im Regiments--Verbande befindlichen IeunzeArtllerie 
Abtheilung betreffend (Verfügung vom 14. Februar 1868 Nr. 245. 2. A. I. a.), fällt fort. 
6. 2. lautet: 
Welche Artillerie-Depots den einzelnen Fuß-Artillerie-Brigaden unterstellt, und welche Militair- 
Intendanturen bei dem Kassen= und Rechnungswesen der asteren betheiligt sind, bestimmt auf Grund 
der Allerhöchsten Bestimmungen über die Organisation der Artillerie vom 7. Mai 1874 das Kriegs- 
Ministerium. 
S. 4. lautet: 
In den persönlichen Angelegenheiten der Artillerie-Offiziere der Plätze resp. der Versieen der 
Artillerie-Depots, sowie in Bezug auf die militairische Inspicirung der Artillerie-Depots in Festun- 
gen, haben die Brigade-Kommandeure, unter Vermittelung der betreffenden Fuß-Artillerie-Inspektion, 
nach den in dieser Instruktion enthaltenen näheren I##ineungen an die General-Inspektion der 
Artillerie zu berichten. Die Kommandirung der Feuerwerks-Offiziere zu den Artillerie-Depots und 
die Heranziehung dieser Offiziere zu den Artillerie-Schießübungen geschieht nach Maßgabe der In- 
struktion über die Dienswerhiltniss und Dienstfunktionen der Feuerwerks-Offiziere. 
Die nach Maßgabe der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots während der Schieß- 
übungen zur Disposition der Artillerie-Depots zurückzulassenden Kommandos der Artillerie haben 
die Rigede- Lommandes der Fuß-Artillerie für die ihnen unterstellten Artillerie-Depots alljährlich 
Anfangs April direkt bei der General-Inspektion der Artillerie zu beantragen, welche letztere die 
Kommandirung, eventl. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Kriegs-Ministerium (Allgemeines Kriegs- 
Departement), veranlaßt. 
ad marg. ist zu setzen: 
b) Zur General-In spektion der Artillerie und den Fuß-Artillerie-Inspektionen. 
ad §. 10. alin. 1. lautet: 
Für die mit der Leitung und Beaufsichtigung der Artillerie-Depot.Verwaltungen verknüpften Ge- 
schäfte ist dem Stabe einer jeden Brigade das entsprechende Zeug= und Feuerwerks-Personal zugetheilt. 
alin. 2 lautet: 
Die Gehälter und Zulagen des genaunten Personals werden 2c. — 
alin. 3 lautet: 
Den zum Stabe gehörenden Zeug-Offizieren sowie dem Feuerwerks-Offizier ist die Qualifikation 
beigelegt, Kalkulatur-Atteste selbstständig ausustellen. 
ad marg. ist zu setzen; 
3. Persönliche Verhältnisse des dem Brigadestabe zugetheilten Zeug= und Feuerwerks-Personals. 
ad §. 12. Am Schlusse ist hinzuzufügen: 
Mit dem Eintritt der Armirung der Festungen regeln sich die Dienstverhältnisse nach den Be- 
stimmungen des Mobilmachungsplanes. 
§S. 18. lautet: 
Die bei den General-Kommandos eingehenden Berichte der Kommandanten über die ausgeführten 
Festungs-Manöver werden von den General-Kommandos den Brigade-Kommandeuren zur gutacht- 
lichen Aeußerung Überwiesen. Die Berichte gelangen demnächst zur weiteren Veranlassung an 
die General-Kommandos zurück.
	        
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