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B. Im Speziellen.
I. Abschnitt.
ad §. 1. Der Zusatz, den Kommandeur einer nicht im Regiments--Verbande befindlichen IeunzeArtllerie
Abtheilung betreffend (Verfügung vom 14. Februar 1868 Nr. 245. 2. A. I. a.), fällt fort.
6. 2. lautet:
Welche Artillerie-Depots den einzelnen Fuß-Artillerie-Brigaden unterstellt, und welche Militair-
Intendanturen bei dem Kassen= und Rechnungswesen der asteren betheiligt sind, bestimmt auf Grund
der Allerhöchsten Bestimmungen über die Organisation der Artillerie vom 7. Mai 1874 das Kriegs-
Ministerium.
S. 4. lautet:
In den persönlichen Angelegenheiten der Artillerie-Offiziere der Plätze resp. der Versieen der
Artillerie-Depots, sowie in Bezug auf die militairische Inspicirung der Artillerie-Depots in Festun-
gen, haben die Brigade-Kommandeure, unter Vermittelung der betreffenden Fuß-Artillerie-Inspektion,
nach den in dieser Instruktion enthaltenen näheren I##ineungen an die General-Inspektion der
Artillerie zu berichten. Die Kommandirung der Feuerwerks-Offiziere zu den Artillerie-Depots und
die Heranziehung dieser Offiziere zu den Artillerie-Schießübungen geschieht nach Maßgabe der In-
struktion über die Dienswerhiltniss und Dienstfunktionen der Feuerwerks-Offiziere.
Die nach Maßgabe der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots während der Schieß-
übungen zur Disposition der Artillerie-Depots zurückzulassenden Kommandos der Artillerie haben
die Rigede- Lommandes der Fuß-Artillerie für die ihnen unterstellten Artillerie-Depots alljährlich
Anfangs April direkt bei der General-Inspektion der Artillerie zu beantragen, welche letztere die
Kommandirung, eventl. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Kriegs-Ministerium (Allgemeines Kriegs-
Departement), veranlaßt.
ad marg. ist zu setzen:
b) Zur General-In spektion der Artillerie und den Fuß-Artillerie-Inspektionen.
ad §. 10. alin. 1. lautet:
Für die mit der Leitung und Beaufsichtigung der Artillerie-Depot.Verwaltungen verknüpften Ge-
schäfte ist dem Stabe einer jeden Brigade das entsprechende Zeug= und Feuerwerks-Personal zugetheilt.
alin. 2 lautet:
Die Gehälter und Zulagen des genaunten Personals werden 2c. —
alin. 3 lautet:
Den zum Stabe gehörenden Zeug-Offizieren sowie dem Feuerwerks-Offizier ist die Qualifikation
beigelegt, Kalkulatur-Atteste selbstständig ausustellen.
ad marg. ist zu setzen;
3. Persönliche Verhältnisse des dem Brigadestabe zugetheilten Zeug= und Feuerwerks-Personals.
ad §. 12. Am Schlusse ist hinzuzufügen:
Mit dem Eintritt der Armirung der Festungen regeln sich die Dienstverhältnisse nach den Be-
stimmungen des Mobilmachungsplanes.
§S. 18. lautet:
Die bei den General-Kommandos eingehenden Berichte der Kommandanten über die ausgeführten
Festungs-Manöver werden von den General-Kommandos den Brigade-Kommandeuren zur gutacht-
lichen Aeußerung Überwiesen. Die Berichte gelangen demnächst zur weiteren Veranlassung an
die General-Kommandos zurück.