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ad marg. ist zu setzen:
sg. Beurtheilung der Berichte Über Festungs-Manöver.
8. 22 lautet:
Der Brigade-Kommandeur ist der Vorgesetzte sämmtlicher Artillerie-Offiziere der Plätze resp.
Vorsteher der zu seinem Bereich gehörenden Artillerie-Depots, sowie des Zeug= und Feuerwerks-
Personals seines Stabes und des den Artillerie-Offizieren der Plätze resp. Vorstehern untergeord-
neten Depot.Personals. ·
Ihm steht über diese seine Untergebenen dieselbe Urlaubs-Befugniß und Disziplinor-Strafgewalt
zu, welche er als Brigade-Kommandeur über das im gleichen Range stehende Personal der ihm
untergebenen Truppentheile der Allerhöchsten Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für
das Heer vom 31. Oktober 1872, sowie den Allerhöchsten Bestimmungen üÜber die Befugniß der ver-
schiedenen Instanzen zur Ertheilung von Urlaub an Offiziere, Unteroffiziere und Gen#ne vom
16. Jannar 1873 gemäß, auszullben berechtigt ist.
Disziplinar-Bestrafungen der Depot.Vorsteher, welche von Befehlshabern verfügt werden, welche
nicht der Artillerie angehören, sind auf dem Instanzenwege jedesmal der General-Inspektion der
Artillerie zu melden.
8. 23 lautet:
Die Brigade-Kommandeure sind emächtige, die Zeugsergeanten auf Grund der Allerhöchsten
Kabinets-Ordre vom 22. Januar 1874 zu Depot-Vice-Feldwebeln zu ernennen. Die bezügliche
kriegsministerielle Verfügung vom 3. Februar 1874 ist hierbei zu beachten.
ad marg. ist zu setzen:
bb. Ernennung der Zeugsergeanten zu Depot--Vice-Feldwebeln.
8. 24 lautet:
Die Ertzeilun des Heiraths-Konsenses für die Zeugsergeanten und Zeughausbüchsenmacher erfolgt
durch den Brigade-Kommandeur. Die bezüglichen Bestimmungen über den Beitritt zur Militair-
Wittwen-Kasse sind hierbei Betreffs der Zeugsergeanten zu beachten.
§. 26 lautet:
Das etatsmäßige Gehalt eines verstorbenen Zeug= oder FeuerwerlsObftzers. Zeugfeldwebels
oder Zeugsergeanten hat der Brigade-Kommandeur auf Autrag des Depot-Vorstandes den bestim-
sunginih zum Empfange desselben berechtigten Hinterbliebenen für den auf den Sterbemonat
folgenden Monat auf diejenige Kasse anzuweisen, aus welcher der Verstorbene sein Gehalt bezogen hat.
Wegen der Zahlung des Gnadengehalts (Gnadenquartals) an die Hinterbliebenen eines ver-
storbenen Zeuthärs, Buchsenmacher wird auf die §§. 7 und 8 des Gesetzes, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (Beilage zu Nr. 10 des Armee-Verordnungs-
Blattes pro 1873), verwiesen.
Als vorgesetzte Dienstbehörde im Sinne des §. 7 des vorangeführten Gesetzes fungiren die Bri-
gade-Kommandos.
Dem Kriegs-Ministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) hat das Brigade Kommando bei
allen vorkommenden derartigen Todesfällen Meldung zu machen, ob und für welchen Zeitraum (Be-
zeichnung der Monate) das Gnadengehalt den Hinterbliebenen angewiesen worden ist.
ad §. 30. Im ersten alin. sind die Worte „durch das Brigade-Kommando, zu dessen Bereiche vie betreffenden
Artillerie-Depots gehören“ zu streichen und ist vor „Artillerie-Inspektion“ das Wort „Fuß“ ein-
zuschalten.
ad §. 31 alin. 2 lantet:
Ist bei den Beurlaubungen und Erkrankungen der Artillerie-Offiziere der Plätze oder der Depot-
Vorsteher eine Vertretung derselben rferderlich o haben die Brigade-Kommandeure solche aus den
ihnen unterstellten Truppen zu veranlassen. In Fällen, wo dies nicht angängig ist, haben die Bri-
gade-Kommandeure sich wegen eines Stellvertreters an den vorgesetzten Inspekteur zu wenden.