8. 33 lantet:
Die mit den zur Probedienstleistung als Bengseldwebel und Zeugsergeanten kommandirten Aban-
cirten und den Zeughaus-Büchsenmachern beim Dienstantritt rc.
§. 34 lautet:
Sofern der Brigade-Kommandeur bei Eingang der von den Artillerie-Depots über die Qualifi-
kation des zur Probedienstleistung kommandirten Unterpersonals nach Ablauf einer fünfmonatlichen
Probedienstleistung rc.
ad §. 35 alin. 1 lantet:
Die von den Artillerie-Offizieren der Plätze resp. den Vorstehern der Artillerie-Depots angefer-
tigten Personal= und Qualifikations-Berichte, sowie die von denselben einzureichenden Eingaben Über
die Verleihung des Dienstauszeichnn #Krenzes und der verschiedenen Klassen der Dienstauszeichnung
für das Zeugpersonal sind von dem Brigade-Kommandeur, nachdem den Qualifikationsberichten das
eigene Urtheil beiseugt worden ist, an den betreffenden Gouverneur resp. Kommandanten einzureichen,
von wo die Qualifikationsberichte über die Heuzo iere sowie die Eingabe Üüber die Jerleihmg des
Dienstauszeichnungs-Kreufe und der Dien auseschnung an das General-Kommando, die Qualifi-
kationsberichte über das Unterpersonal an das Kriegs-Ministerium (Allgemeines Kriegs Departement)
weiter befördert werden.
§. 36 lautet:
Ueber das Zeugpersonal an solchen Orten, wo sich kein Kommandant befindet, gehen die in
Rede stehenden Eingaben, mit Ausnahme der Qualifikationsberichte über das Unterpersonal, von
dem Brigade-Kommandeur direkt an das General-Kommande zu dem von letzterem dafür vorge-
schriebenen Termine.
Die Qualifikationsberichte über das Unterpersonal resp. die bezüglichen Veränderungs-Anzeigen
sind von dem Brigade-Kommanvdeur, und zwar zum 1. Oktober, direkt an das Kriegs-Ministerium
(Allgemeines Kriegs-Departement) zu richten. -
III. Abschnitt.
ad §. 57. Am Schlusse ist hinzuzufügen:
Inwieweit die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Munition und der Munitions-Mate-
rialien für das Infanterie-Gewehr M./71 modifizirt und eine selbstständige Ueberweisung aus einem
Brigade-Bereiche in den anderen Seitens der betreffenden Kommandos zugelassen ist, ist aus den
bezüglichen Verwaltungsbestimmungen zu ersehen.
ad §. 72. Im Passus 3 ist das Schluß-Alinea von „am Schlusse“ bis „im Ganzen beträgt" zu streichen.
VI. Abschnitt.
8. 97 lautet:
Im Falle der Abwesenheit oder Krankheit des Brigare-Kommandeurs übernimmt in der Regel
der mit der Führung kes Truppen-Kemmandos einstweilen beauftragte Offizier auch gleichzeitig die
Slilornchuang des Brigade-Kommandeurs in Bezug auf dic ihm nach dieser Instruktion zufallenden
Obliegenheiten.
Die Uebernahme der Geschäfte des Brigade-Kommandeurs durch einen Stellvertreter hat letzterer
dem Kriegs-Ministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) zu melden.
In besonderen Fällen entscheidet darüber die General-Inspektion der Artillerie unter Anzeige daven an
das Kriegs Ministerium ( lgemeines Kriegs -Departement). Wichtigere Sachen müssen in allen
Fällen möglichst dem Brigade-Kommandeur zur Entscheidung vorbehalten bleiben.
ud §. 90. In der 4. Zeile von oben ist vor „Artillerie Inspektionen" das Wort „Fuß“ einzuschalten.