Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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ack §. 101. Das Schluß-Alinea lautet: 
Bei Todesfällen, Verhaftungen und Entweichungen von Personen des zum Bereiche des Brigade- 
Kommandos gehörenden Depot-Personals erfolgt die Berichterstattung an das Kriegs-Ministerium 
(Allgemeines Kriegs-Departement) und je nach den persönlich militairischen Verhältnissen des Be- 
treffenden auch direkt an die General-Inspektion der Artillerie, in welchem letzteren Falle jedoch von 
won0r Drgade · Kommando auch ein Duplikat der Meldung an die Fuß-Artillerie Inspektion einzu- 
reichen i 
VII. Abschnitt. 
ad §F. 103 alin. 2 lautet: 
Die bezüglichen Reisepläne sind von der betreffenden Fuß-Artillerie-Inspektion zu prüfen und zu 
genehmigen. 
ad §. 104. In der 4. Zeile alin. 1 sind die Worte: „seinem General-Kommando event." zu streichen. 
ad §. 107 alin. 1 lautet: 
Ueber die abgehaltene militairische Inspizirung haben die Brigade = Kommandeure für jede 
Festung, nach Maßgabe der vorstehend angegebenen Punkte, einen besonderen Bericht abzufassen und 
denselben innerhalb acht Wochen nach beendigter Inspizirungs-Reise an die vorgesetzte Fuß-Artillerie- 
Inspektion zur Weiterbeförderung an die General-Inspektion der Artillerie einzureichen, welche den- 
selben. an das Kriegs-Ministerium Gllgemeines Kriegs-Departement) gelangen lassen wird. In be- 
ae dringenden Fällen, welche baldige Maßregeln erheischen, ist in separato sogleich zu be- 
richten. 
ad #§. 108. In der ersten Zeile ist das Wort „Preußische“ zu streichen. 
ad §. 110. In der dritten Zeile ist „acht“ statt „vier“ Wochen zu setzen. 
Berlin, den 24. August 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre nebst Anlage wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht: 
1. Die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos haben die seither von den Regiments-Kommandos der 
Fuß-Artillerie, den Kommandos des Schleswigschen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 9 und des 
Badischen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 11 als Provinzial-Verwaltungs-Instanzen des Kriegs- 
Ministeriums geführten Geschäfte mit dem 1. Oltober d. J. auf Grund der nachstehenden Ueber- 
cht der Verwaltungsbezirke 2c. zu übernehmen und vorläufig nach der nunmehrigen Instruktion 
ür die Brigade-Kommandos der Fuß-Artillerie in Bezug auf die ihnen als 
Territorial-Behörden des Kriegs-Ministeriums (Allgemeines Kriegs-Departe- 
ment) obliegenden Dienstverrichtungen und für die Militair-Intendanturen in 
Bezug auf heren Mitwirkung im administrativen Theile des Geschäftsbereichs 
jener Behörden zu führen. 
Das Artillerie-Depot zu Kosel, dessen Umwandlung in eine Filiale des Artillerie-Depots zu Neisse 
brabscchtigt wird, bleibt bis auf Weiteres noch als selbstständige Verwaltungsbehäörde bestehen. 
In dem bisherigen Verhältniß des Artillerie-Depots der Festung Ulm tritt vorläufig keinerlei 
Aenderung ein. Die Unterstellung dieses Artillerie-Depots unter das Kommando der 3. Fuß- 
Artillerie-Brigade bleibt von weiterer Anordnun abhängig. 
Die Vorschrift zur Verwaltung der Königlichen Artillerie Depots von 1865 mit den dazu ergan- 
genen Erläuterungen und Spezial-Verfügungen bleibt vorläusig auch nach dem 1. Oktober d. J. 
mit der Maßgabe in Kraft, bet darin die Ausdrücke: 
o. Kommandeur (resp. Kommando) des Festungs-Artillerie-Regiments, 
b. Festungs-Artillerie-Regiments Lommando (resp. Kommandeur), 
c. Regiments-Kommando (resp. Kommandeur) der Festungs-Artillerie, 
  
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