Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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. 167. 
Ermittelung von Militair-Anwärtern für dakante Stellen bei Staats- und Kommunal-Behörden in 
den Provinzen Pommern und Brandenburg. 
Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 25. Juli d. J. genehmige Ich, daß bei den Staats= und 
Kommunal-Behörden der Provinzen Pommern und Brandenburg bezüglich der Ermittelung von Militair-An- 
wärtern das in der Anlage vorgeschriebene Verfahren, abweichend von den betreffenden Bestimmungen des 
von Mir unter dem 20. Juni 1867 genehmigten Reglements über vie Civil-Versor ung und Cioil Ankeelur 
der Militair-Personen zunächst versuchsweise stattsinden darf. Dem Staats-Ministerium üÜberlasse Z 
gleichzeitig die weitere Ausführung. « 
ildbad Gastein, den 1. August 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen, Graf zu Eulenburg, v. Kameke. 
An das Staats-Ministerium. 
testimmungen 
über das Verfahren bei Ermittelung von Militair-Anwärkern für vakante Stellen bei Htaats- 
und Kommunal-Behörden der Provinzen Tommern und Brandenburg. 
Vom 1. September 1874 ab sind die Requisitionen der Staatsbehörden in den Provinzen Pommern 
und Brandenburg um Ermittelung von Militair-Anwärtern für vakante Stellen nicht mehr, — wie im 8. 
21 des Reglements vom 16°20. Juni 1867 über Civil-Versorgung und Civil. Anstellung der Militairpersonen 
vorgeschrieben — an die General-Kommandos zu richten bezw. Seitens der Kommunal-Behörden in diesen 
beiden Provinzen nicht mehr in der im F. 23 a. a. O. bezeichneten Weise zu veröffentlichen. Diese Staats- 
wie Kommunal-Behörden haben die Aufforderungen zur Bewerbung um vakante Stellen, welche den Militair- 
Anwärtern ausschließlich oder in bestimmter Zahl vorbehalten sind, dem im Bereiche des II. beziehungs- 
weise III. Armee-Korps hierfür bestimmten Bezirks-Kommanvo zugehen zu lassen. Letzteres zet die Angaben, 
welche die für vie Militair-Anwärter wesentlichen Punkte enthalten müssen, zusammenzustellen und der Re- 
daktion des Reichs= und Staats-Anzeigers zur Veröffentlichung übersenden. 
Diese Veröffentlichung hat wöchentlich wenigstens ein Mal zu erfolgen. 
Sind seit der Veröffentlichung 6 Wochen vergangen und 6 sich für die ausgebotene Stelle kein 
qualisicirter Militair-Anwärter gemelvet, so hat die Behörde in der Besetzung der Stelle freie Hand. 
Seitens der Kommunal,.Behörden ist aber vor der Anstellung einer nicht zu den Militair-Invaliden 
gehörenden Person in der betreffenden Stelle der vorgesetzten Regierung Anzeige zu machen. 
Diejenigen Militair-Anwärter, welche sich um die ausgebotenen Stellen beworben haben, bei Besetz- 
ung derselben aber nicht berücksichtigt werden konnten, sind demnächst darüber von der betreffenden die An- 
stellung verfügenden Behörde zu bbhheiren. 
  
Berlin, den 16. September 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß die va- 
kanten Stellen nach dem untenstehenden Schema für den Bercich des 2. Armee-Korps dem Bezirks-Kommando 
des Reserve-Landwehr--Bataillons Stettin, für den Bereich des 3. Armee-Korps dem Landwehr-Bezirks-Kom- 
mando in Potsdam einzusenden sind. — Bei der Zusammenstellung für die Redaktion des Reichsanzeigers z. 
dasselbe Schema zu benutzen und sind darin die resp. Stellen nach den Ortsnamen alphabetisch geordnet auf- 
unehmen. 
zuneh Die genannte Redaktion wird den Kommando-Behörden und Kruppenteilen des Garde-Korps 2. 
und 3. Armee gor#s bis einschließlich der Regimenter, ferner den detachirten Bataillonen bezw Abtheilungen, 
den Landwehr-Bezirks-Kommandos und den nicht im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier befindlichen Kom- 
agnien je ein Exemplar der Vakangenliste direkt übersenden. Die weitere Mittheilung an die an demselben Orte 
futmutn Theile desselben Regiments 2c. sowie die detachirten Eskadrons 2c. hat demnächst ungesäumt statt- 
zufinden. .. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Karczewski. 
No. 226. v. 74. A. I. b.
	        
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