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Ermittelung von Militair-Anwärtern für dakante Stellen bei Staats- und Kommunal-Behörden in
den Provinzen Pommern und Brandenburg.
Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 25. Juli d. J. genehmige Ich, daß bei den Staats= und
Kommunal-Behörden der Provinzen Pommern und Brandenburg bezüglich der Ermittelung von Militair-An-
wärtern das in der Anlage vorgeschriebene Verfahren, abweichend von den betreffenden Bestimmungen des
von Mir unter dem 20. Juni 1867 genehmigten Reglements über vie Civil-Versor ung und Cioil Ankeelur
der Militair-Personen zunächst versuchsweise stattsinden darf. Dem Staats-Ministerium üÜberlasse Z
gleichzeitig die weitere Ausführung. «
ildbad Gastein, den 1. August 1874.
Wilhelm.
Camphausen, Graf zu Eulenburg, v. Kameke.
An das Staats-Ministerium.
testimmungen
über das Verfahren bei Ermittelung von Militair-Anwärkern für vakante Stellen bei Htaats-
und Kommunal-Behörden der Provinzen Tommern und Brandenburg.
Vom 1. September 1874 ab sind die Requisitionen der Staatsbehörden in den Provinzen Pommern
und Brandenburg um Ermittelung von Militair-Anwärtern für vakante Stellen nicht mehr, — wie im 8.
21 des Reglements vom 16°20. Juni 1867 über Civil-Versorgung und Civil. Anstellung der Militairpersonen
vorgeschrieben — an die General-Kommandos zu richten bezw. Seitens der Kommunal-Behörden in diesen
beiden Provinzen nicht mehr in der im F. 23 a. a. O. bezeichneten Weise zu veröffentlichen. Diese Staats-
wie Kommunal-Behörden haben die Aufforderungen zur Bewerbung um vakante Stellen, welche den Militair-
Anwärtern ausschließlich oder in bestimmter Zahl vorbehalten sind, dem im Bereiche des II. beziehungs-
weise III. Armee-Korps hierfür bestimmten Bezirks-Kommanvo zugehen zu lassen. Letzteres zet die Angaben,
welche die für vie Militair-Anwärter wesentlichen Punkte enthalten müssen, zusammenzustellen und der Re-
daktion des Reichs= und Staats-Anzeigers zur Veröffentlichung übersenden.
Diese Veröffentlichung hat wöchentlich wenigstens ein Mal zu erfolgen.
Sind seit der Veröffentlichung 6 Wochen vergangen und 6 sich für die ausgebotene Stelle kein
qualisicirter Militair-Anwärter gemelvet, so hat die Behörde in der Besetzung der Stelle freie Hand.
Seitens der Kommunal,.Behörden ist aber vor der Anstellung einer nicht zu den Militair-Invaliden
gehörenden Person in der betreffenden Stelle der vorgesetzten Regierung Anzeige zu machen.
Diejenigen Militair-Anwärter, welche sich um die ausgebotenen Stellen beworben haben, bei Besetz-
ung derselben aber nicht berücksichtigt werden konnten, sind demnächst darüber von der betreffenden die An-
stellung verfügenden Behörde zu bbhheiren.
Berlin, den 16. September 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß die va-
kanten Stellen nach dem untenstehenden Schema für den Bercich des 2. Armee-Korps dem Bezirks-Kommando
des Reserve-Landwehr--Bataillons Stettin, für den Bereich des 3. Armee-Korps dem Landwehr-Bezirks-Kom-
mando in Potsdam einzusenden sind. — Bei der Zusammenstellung für die Redaktion des Reichsanzeigers z.
dasselbe Schema zu benutzen und sind darin die resp. Stellen nach den Ortsnamen alphabetisch geordnet auf-
unehmen.
zuneh Die genannte Redaktion wird den Kommando-Behörden und Kruppenteilen des Garde-Korps 2.
und 3. Armee gor#s bis einschließlich der Regimenter, ferner den detachirten Bataillonen bezw Abtheilungen,
den Landwehr-Bezirks-Kommandos und den nicht im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier befindlichen Kom-
agnien je ein Exemplar der Vakangenliste direkt übersenden. Die weitere Mittheilung an die an demselben Orte
futmutn Theile desselben Regiments 2c. sowie die detachirten Eskadrons 2c. hat demnächst ungesäumt statt-
zufinden. ..
Kriegs-Ministerium.
v. Karczewski.
No. 226. v. 74. A. I. b.