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Nr. 168.
Berleihung des filbernen Portepees an Landgendarmen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag enehmige Ich hiermit, daß künftighin den Landgendarmen bereits nach
einer 15jährigen vorwurfsfreien Gesammt-Dienstzeit (darunter 3 Jahre als Gendarm) das Tragen des sil-
bernen Forteper, am Offiziersäbel gestattet wird. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu
veranlassen.
Schloß Babelsberg, den 21. August 1874.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 26. August 1874.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenutniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
An das Kriegsministerium.
No. 592/8. A. I. b.
Nr. 169.
Abänderung des Ausdrucks „Suecurs-Eskadrons“ in Unterstüpungs-Schwadronen.
J% bestimme hierdurch in Abänderung des §. 75 in dem durch Meine Ordre vom 4. Jumi v. J. genehmig-
ten neuen Abschnitt V. des Exercier-Reglements für die Kavallerie, daß fortan an Stelle des Ausdrucks „Suc-
curs-Eskadrons" die Beseichnung „Unterstützungs-Schwadronen" treten soll. Das Kriegs-Ministerium hat hier-
nach das Weitererforderliche zu veranlassen.
Schloß Babelsberg, den 5. September 1874.
Wilhelm.
. » « Berlin, den 12. September 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kiege-Mt erium.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 254. 9. A. I. a.
Nr. 170.
Fernere- Gesattung des Scheerens einzelner Königlicher Dienstpferde.
Berlin, den 30. August 1874.
Auf Grund der Aeußerunzen, welche in Folge des Erlasses des Allgemeinen Kriegs-Departements vom
26. September 1872 (No 71. 6. A. I. a.) über das Scheeren und Sengen von Königlichen Dienstpferden
Seitens der Königlichen General--Kemmandos 2c. eingegangen sind, bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß auch
ferner zu Ende der Haarperiode im Herbst das Scheeren einzelner Königlichen Dienstpferde, für welche eine
Verküczung des Winterhaares aus besonderen Gründen wünschenswerth asein, nach Auswahl der Eskadrons-
resp. Batterie= oder Kompagnie-Chefs zu gestatten ist. Es haben jedoch die betreffenden Regiments= resp.
Abtheilungs= und Bataillons-Kemmandeure sowie die höhern Vor dleocn darüber zu wachen, daß die Felv-
dienstfähigkeit der Truppe durch das Scheeren einer erheblicheren Anzahl von Pferden nicht vorübergehend
gefährdet wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 217. 7. A. I. a.