Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

— 13 — 
Im Aschluß an obige Festsetzungen bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
Die vorsthend vorgeschriebenen Schemata sind aus der Königlichen Staats= Druckerei 
zu beziehen. 
b. Ale Srhen, den obigen Bestimmungen nicht entsprechenden bezüglichen Festsetzungen treten 
außer Kraft. 
c. Die bei den Truppen zu führenden Stammrollen (confr. Armee-Verordunngs-Blatt, Jahr- 
gang 1868. Nr. 30) erhalten die Bezeichnung: 
„Friedens-Stamm-Nollen; 
die seitens der Truppeu ausgestellten KriegsStammissen Cconf. Armee-Verordnungs-Blatt. 
Jahrgong 1870 Nr. 16 sub Nr. 166) heißen von jetzt ab: 
„Kriegs- Stamm-Rollen;"“ 
die seitens der Landwehr-Bezirks= Kommandos zu führenden Stammlisten (Schema 6 zu §. 
32. der Allerhöchsten Verordnung vom 5. September 1867 sind von nun an: 
„Landwehr- Stamm-Rollen“ 
zu benennen. 
Diie in Gemäßheit der Militair-Ersatz-Instruktion aufmstellenden Stamm-Rollen 
der Militairpflichtigen sind, um Irrthümer zu vermeiden in dienstlichen Korrespondenzen als: 
„Rekrutirungs-Stamm-Rollen“ 
zu bezeichnen. 
d. Ueber die eventuelle Abschaffung der Personal-Berichte bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Kriegs-Ministerium 
v. Kameke. 
No. 459,9. 73. A. I. a. 
Nr. 13 
Kommandos der Offiziere der Kriegs-Akademie während der Ferien. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich hierdurch, daß die in Meiner Ordre vem 22. Mai 1862 
bestimmte Kommandirung von Offizieren des 3. Cötus der Kriegs-Akademie nach becndigtem Kursus zu 
anderen Waffengattungen einstweilen nicht mehr stattzufinden hat, raß dagegen so lange diese Kemmandirung 
ausfällt, die Ofsiziere des 1. und 2. Cötus dieser Anstalt auf ihren Antrag während der Ferien zwischen 
dem 1. und 2., sowie zwischen dem 2. und 3. Cötus zu anderen Waffengattungen kommandirt werden dürfen. 
Ueber das Resultat dieser Dienstleistungen haben die Truppen zu berichten und sind diese Berichte durch die 
betressenden General. Kommandes dem Chef des Generalstabes der Armec zu übersenden. Sie haben hiernach 
das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 15 Januar 1874. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An den Kriegs-Minister. 
Berlin, den 26. Jannar 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit folgenden Bestimmungen zur Kenntniß der Armee gebracht. 
1) Offiziere, welche eine Dienstleistung bei anderen Waffen nicht beantragen, kehren, sofern sie der Infanteric 
und Artillerie angehören, zu ihrem eigenen Truppentheil zuricck. Sofern sic der Kavalleric angehören 
und ihre Garnison mehr als 20 Meilen ven Berlin entfernt ist, werden sie einem Garde-Kavalleric- 
Regiment zugetheilt. Ueber Ingenicur-Offiziere verfügt die General-Inspektien des Ingenieur- 
Korps und der Festungen. . 
2) Offiiere, welche eine Dienstleistung bei anderen Wassen beantragen, werden kommapdirt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.