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a. nach Beendigung des 1. Cötus
Infanterie-Offiziere zur Kavallerie,
Kavallerie- Infanterie,
Artillerie- " ·
Jugenieups - -
b. nach Beendigung des 2. Cötus
Infanterie-Offiziere zur Feld-Artillerie,
Kavallerie- " ·- -
Artillerie- Kavallerie,
Ingenieur. - - «· »
3) Die sub 2 bezeichneten Kommandos finden der Art statt, daß Offiziere der Infanterie und
Artillerie durch das General-Kommando desjenigen Armee-Korps, welchem sie selbst angehören, einem
Truppentheil desselben Armee-Korps Überwiesen werden. Kavallerie-Offiziere dagegen werden zur
älste dem Garde-Korps, zur Hälfte dem 3. Armee-Korps, Ingenieur-Offiziere stets dem 4. Armee-
erps zugetheilt und durh deren General--Kommandos den Truppentheilen — beim Garde-Kerps
nur den in der Mark dislocirten — Überwiesen.
Die zur Ausführung des sub 1, 2 und 3 Bestimmten nöthige Correspondenz wird von der Direk-
tion der Kriegs-Akademie direkt mit den betreffenden General-Kommandos gesahrte auch hat Erstere
von dem die Offiziere der Artillerie und der Ingenieure Berührenden der betreffenden General-
Inspektien Kenntniß zu geben.
Stellen Offiziere Anträge, welche insofern nicht im Einklange mit dem sub 2 und 3 Bestimmten
stehen, als sie zu einem Truppentheil eines anderen Armee-Korps, oder zum zweiten Mal zu derselben
Waffe oder zu den Pionieren, der Fuß--Artillerie oder dem Eisenbahn-Bataillon kommandirt zu
werden wünschen und verzichten solche Ishiere gleichzeitig auf Reisekosten für die Hin- und Nückreife
so sind diese Anträge durch die Kriegs-Akademie auf dem Instanzenwege dem Kriegs-Ministerium
zum 15. Mai jeden Jahres vorzulegen.
Für vie Dauer ihrer Dienstleistung bei einem andern, als dem eigenen Truppentheil beziehen diese
Offiziere die halbe Kommando-Zulage nach Maßgabe des " 158 des Geld-Verpflegungs-Reglements,
sefern sie dadurch zum Verlassen der Garnison genöthigt sind.
7) Nach Beendigung des 3. Cötus kehren sämmtliche Offiziere l ihren eigenen Truppentheilen zurück.
8) Ueber die Kommandos der Königlich Sächsischen und Königlich Württembergischen Offiziere, welche
ihre Anträge direkt an ihre heimathlichen Behörden zu richten haben, wird, sofern Letztere die Dienst-
leistung bei einem preußischen Truppentheil wünschen, jedes Mal besenders von hier aus bestimmt
werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
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D
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No. 605/12. A I b.
Nr. 14.
Ernennung der Zeugsergeanten nach 15jähriger Dienstzeit zu Depot--Biee-Feldwebeln.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Zeugsergeanten nach 15 jähriger vorwurfsfreier
Gesammtdienstzeit zu Depot-Vice-Feldwebeln ernannt werden dürfen. Durch diese Ernennung sollen jedoch
ihre dienstlichen und Einkommensverhältnisse, sowie ihre Pensions-Ansprüche eine Aenderung nicht erleiden.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 22. Januar 1874.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kameke.
· Berlin, den 3. Februar 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit unter nachstehenden Festsetzungen zur allgemeinen
Kenmtniß gebracht: