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Nr. 202.
Gewährung der Einkommenssätze bei Kommandos von Militairanwärtern zur Probedienstleistung bei
Civilbehörden.
Berlin, den 22. Oktober 1874.
Den zur Probedienstleistung bei Civilbehörden kommandirten Militair-Anwärtern, welche aus Civilfonds
kein Einkommen beziehen, dülcen die durch Allerhöchste Ordre vom 11. September 1873 normirten Einkom-
menssätze aus Militairfonds auch dann unverkürzt weitergezahlt werden, wenn sie in diesem Kommandover=
hältniß zu vorllbergehenden Dienstleistungen außerhalb des Kommandoortes verwendet werden und dort in
den zeitweisen Genuß von Diäten treten.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
A
v. Larczewski. Dresow.
No. 526. 9. 74. M. 0. D. 3.
Nr. 185.
Bekanutmachung der Lebens-Bersicherungs-Anstalt für die Armee und Marine, betreffend die
inführung der Reichs-Mark-Währung bei den Berficherungen.
Berlin, den 22. Oktober 1874.
Nachstehende Bekanntmachung der Direktion der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine wird
hierdurch zur Kenntniß der Armec gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 1317. 10. K. M.
Bekanntmachung.
Wir erlauben uns hierdurch Folgendes zur Kenntniß der Knee und Marine zu bringen.
Mit dem 1. Januar 1875 tritt gesetzlich für den gesammten Verkehr mit den öffentlichen Kassen,
sowie den allgemeinen Verkehr, die Reichs-Mark-Währung in Kraft, in Folge dessen Seitens der Anstalt
#inmthe Policen, Quittungen, Policen-Ueberweisungs-Listen und Prämien-Verzeichnisse, in derselben ausge-
ertigt werden.
Die zum nächsten Aufnahme-Termine den
„1. Jannar 18375“.
· Seitens der Herrn Offiziere, Aerzte und Militair-Beamten zu stellenden Anträge über Versicherung
ihres Lebens, werden nur in der Reichs= Mark-Währung und zwar bis — frätskens zum 20. De-
zember 1874 = entgegeugenommen.
II.
Das Minimum der zu versichernden Summe beträgt vom 1. Januar 1875 ab bis auf Weiteres:
300 Mark R. W., das Maximum: 15000 Mark N. W. Innerhalb dieser Minimal= und Maximal-Be-
täge können nur Summen versichert werden, welche durch 300 theilbar sind.
III
Ferner gestatten wir uns noch, speciell auf unser, den Königlichen Truppenkassen
und Behörden 2c. zugegangenes Cireular Nr. III. sowie auf das, sämmtlichen Herren Offi-
zieren, Aerzten und Militair-Beamten der Armce und Marine durch deren Truppentheile
und Behörden 2c. Übermittelte Cirenlar Nr. IV, zu verweisen.
Berlin, den 15. Oktober 1874.
Die Direktion der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine.
v. Holleben.
General der Infanterie 2c.