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An sämmtliche Königliche Regierungen (exkl. Siegmaringen und Frankfurt a/O.), Königl. Land-
drostei und die Königl. Finanz-Direktion in Hannover.
b.
1 .
d. I. A. 15655, 34
42 12 A Ia
Berlin, den 24. Januar 1874.
Vorstehender Erlaß wird hierdurch auch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 506,1. D. f. I. b.
Nr. 16.
Berbot der Annahme der niederländischen Halbguldenstücke und der österreichischen und ungarischen
Viertelguldenstücke bei den Staats- und sonstigen öffentlichen Kassen.
Berlin, den 27. Jannar 1874.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. Januar d. J. beschlessen, die Bundesregierungen zu Fsuchen,
die niederländischen Halbguldenstücke und rie Ssterreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke von der An-
nahme bei den Staats= und senstigen öffentlichen Kassen, wo es nicht bereits geschehen, auszuschließen.
Wenngleich schon in der, die Ausschließung der österreichischen 1 und 2 Guldenstücke, so wie der
niederländischen 1 und 2½ Guldenstücke betressenden, diesseitigen Bekanntmachung vom 11. August v. J. —
Armec-Verordnungs. Blatt No. 21 — darauf hingewiesen wurde, daß bei den Staats= und sonsigen öffent-
lichen Kassen durch eine Allerhöchste Ordre vom 25. Okteber 1821 (Ges. S. S. 184) die Annahme aller frem-
den Münzsorten verboten ist, so nimmt doch das Kriegs-Ministerinm in Rücksicht darauf, daß im Preu-
ßischen Staatsgebiet namentlich österrcichische und ungarische Viertelguldenstücke im Privat-Verkehr vielfach vor-
kommen, hierdurch Veranlassung, das Verbot ver Annahme von niederländischen Halbguldenstücken und von
österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücken bei den öffentlichen Kassen im Gebiet des Deutschen Reichs
noch besonders zur Kenntniß der Kemmando-Behörden, Truppentheile und Militair-Administrationen zu bringen
und daran die Aufforderung zu knüpfen, mit um so gößerer Sorgfalt darauf zu achten, daß bei den
Militair-Kassen Geldstücke der bezeichneten Art von der Annahme ausgeschlossen bleiden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 651/1. 74. M. O. D. 1.
erlin, den 19. Januar 1874.
S# Vermeidung von Verwochselungen ist das 1. Bataillon (Rotenburg) 2. Thüringischen Landwehr-Regiments
t. 32 fortan: „Roten burg · ·.«· — in Hessen — zu benennen
Kriegs- Dieisterium ; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Hartmann. v. Goßler.
Nr. 17.
Unterscheidende Benennung des 1. Bataillons (Rotenburg) 2. Türiugischen Landwehr-Regi ments Nr. 32.
No. 146,1. A. 1. a.
Nr. 18.
Reinigungs- und Conserbations-Mittel für Lederzeug-Stäcke rt.
Berlin, den 20. Januar 1874.
Der pr. phil. Friedrich Beücher hierselbst, Michaelslirchplatz Nr. 20, hat einige Präparate ersunden, ver-