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Die Genehmigung der General-Kommanvos ist einzuholen, wenn besondere Umstände eine Erweite-
rung dieser Maßregel nöthig erscheinen lassen.
Für die abgesonderten Pferde ist je ein Eimer, Putzzeug rc. zu verwenden; diese Gegenstände müssen
in auffälliger Weise gekennzeichnet sein und dürfen während der Dauer der Absonderung in keinen anderen
Stall gebracht werden. Für die abgesonderten Pferde ist nur ein bestimmter Brunnen zu benutzen, und der-
selbe im Uebrigen verschlossen zu halten.
Die zur Pflege abgesonderter Pferde kommandirten Mannschaften tragen im Absonverungsstall einen
besonderen, in der Regel drillichenen Angus und besonderes Schuhzeug. Sie legen Anzug und Schuhzeug
in einem eigens dazu zu bestimmenden Raume ab, und waschen sich die Hände mit einer bsun von einem
Theil Karbolsäure auf hundert Theile Wasser, wenn sie den Absonderungsstall verlassen. Der Roßarzt hat
durch ein ähnliches Verfahren die größte Vorsicht anzuwenden, um bei Gelegenheit der Untersuchung die Koll
F nicht zu verschleppen. Inebsonbere hat er stets zuerst die anscheinend gesunden und dann die kranken
ferde zu untersuchen.
Mannschaften, die offene Schäden eder Wunden in der Haut, namentlich an den Händen oder im
Gesicht haben, ferner solche, die an Katarrhen der Luftwege oder der Augen leiden, dürfen zur Pflege rotzver-
dächtiger Pferde nicht kommandirt werden. In dem Absonderungsstall darf Niemand schlafen, auch ist jeder
unnöthige Aufenthalt in demselben zu untersagen. Jeder mßf 4 möglichst vor dem Anprusten ꝛ die
Pferde hüten, kommt dies dennoch vor, so m esicht und die Augen sofort gründlich mit Seife
gewaschen werden.
Salben, Einreibungen 2c. dürfen nicht mit der bloßen Hand ausgeführt, ebensowenig der etwa aus
der Nase fließende Schleim 2c. auf diese Weise entfernt werden. Bei rotzverdächtigen Pferden benutzte Tränk-
eimer sind nie als och efäße 2c., dergleichen Pferdedecken nie als eigene Lagerdecken zu benutzen.
Abbtesonderte ½ werden zum Dienst nicht verwendet. Es empfiehlt sich, sie täglich an der Longe
ohne Reiter bis zum Schweißausbruch zu bewegen. Dies darf jevoch niemals in der Reitbahn, sondern muß
stets im Freien und auf Stellen geschehen, die von anderen aer nicht betreten werden.
Die Behandlung der Hufe geschieht in dem Absonderungsstall, woselbst auch die dazu verwendeten
Werkzeuge verbleiben.
ssen das ganze
B. Beobachtung.
Unter Beobachtung werden vom Zeitpunkte des letzten Rotzerkrankungsfalles an gerechnet auf sechs
Monate alle nicht abgesonderten Pferde der Eskadron, Batterie rc. gestellt, in der ein erklärter Nobertrankunt
fall oder ein Fall von Rotzverdacht vorgekommen ist. — (Entscheidung der Kommission zu A2 und 3.) Dasselbe
geschieht mit allen Pferden, welche mit dem an Rotz getödteten oder mit rotzverdächtigen Symptomen behaftet
efundenen in Gemeinschaft in einem Stall gestanden haben, oder in derselben an geritten worden sind
B9 11. — Machen lokale Verhältnisse eine weitere Ausdehnung dieses Verfahrens erforderlich, so hat der
egiments= bezieh. Bataillons-Kommandeur hierüber Bestimmung zu treffen. — Die General-Kommandos
enheiden jedoch, wenn durch jene Maßregel Abtheilungen des betreffenden Regiments 2c. von gemeinsamen
Uebungen auszuschließen sind.
Für die unter Beobachtung gestellten Pferde gelten folgende Bestimmungen, welche jedoch nur das
enthalten, was in allen Fällen zu 9then hat, während es den Truppenbefehlshabern überlassen bleibt, den
Garnison-Verhältnissen entsprechend noch andere nothwendig scheinende Maßregeln anzuordnen.
1) Die unter Berbachtung 94hete Pferde werden im Dienst gebraucht, jedoch nur unter sich, und
verändern ihren Platz im Stalle und in der Rangirung nicht. —
2) Die S#% darf zum Trocknen nicht herausgenommen werden, sondern wird als sogenannte Matrazen-
eu behandelt.
3) Jedes zur Ausrüstung eines Pferdes gehörige Stück, sowie das Putzzeug wird deutlich gezeichnet
und darf niemals bei einem andern Pferde benutzt werden.
4) Eimer, Stallbesen und andere gemeinschaftliche Stall-Utensilien werden ebenfalls gezeichnet und
dürfen nur bei einer bestimmten Anzahl von Pferden gebraucht werden.
5) Die Nüstern 2c. der Pferde dürfen, * lange die Beobachtung dauert, nur nach Anordnung des Roß-
arztes ausgewischt werden. Die sämmtlichen bisher benutzten Wischlappen sind zu verbrennen.
6) Die Pferde sind täglich durch den Roßarzt des Truppentheils, und in vom Regiments- oder Ba-
taillons, Kommandeur zu bestimmenden Perioden durch eine nach den Festsetzungen des §F. 4 gebildete
Kommission zu untersuchen, welche alle dabei gemachten Bemerkungen zu Protokoll zu nehmen hat.