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8. 5.
Meldungen und Anzeigen.
Ist in einem Truppentheil ein Pferd wegen Notzverdacht getödtet worden, so gett der Sektions-
bericht von allen Waffengattungen durch die Genekal-Kommandos der Inspektion des Militair-Veterinair=
Wesens zu. — Eine Anzeige ist, falls durch die Sektion der Ausbruch der Rotzkrankheit festeseut ist, auf
dem Instanzenwege dem Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, einzureichen. Diese Anzeigen
sind u vierzehn Tage so lange zu wiederholen, bis die §. 4 B vorgeschriebene Beobachtungsfrist ab-
elaufen i
8 ollte nach Aufhebung jener Maßregeln die Rotzkrankheit in einem Truppentheil von Neuem aus-
brechen, so ist dies als eine Neu-Erkrankung anzusehen und dementsprechend zu verfahren. —
Jeder Truppentheil, bei welchem vurd, den Sektionsbefund eines, gemäß der Entscheidung der Kommission
zu F. 4. A. 2 getödteten Pferdes der Ausbruch des Rotzes festgestellt oder ein Pferd als rotzverdächtig abgesondert ist,
ist verpflichtet, dies dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnison-Aeltesten zu melden und der Ortspolizei-
behörde Mittheilung zu machen, auch den genannten Behörden Anzeige zu astnnen, wenn die Krankheit als
erloschen tt betrachten oder die Absonderung beendet ist. · » ,
benso muß, wenn der Abdecker ein getödtetes Pferd abgeholt, bei welchem vurch die Sektion die
Rotzkrankheit konstatirt ist, der Ortsbehörde Behufs Beaufsichtigung der Verladung in jedem einzelnen Falle
Mittheilung gemacht werden. 8
.6.
Zuziehung höherer Roßärzte.
Jeder Regiments= beziehungsweise Bataillons-Kommandeur ist berechtigt, den Ober Roßart seines
Truppentheils auch in auswärtige Gornisoieen desselben zu entsenden, sobald nur der Verdacht vom Auftreten
des Rotzes vorhanden s Steht ihm, kein Ober-Roßarzt zux Verfügung, so ist er berechtigt, den nächsten
Ober-Roßarzt durch dessen Truppentheil in allen denjenigen Fällen ch requiriren, in welchen diese Instruk,
tion die Wichung eines Ober- 14 verlangt, oder anheimstellt. · »
ie General-Kommandos sind berechtigt, den Korps-Roßarzt, oder einen besonders hierfür geeigne-
ten Ober-Roßarzt ihres Befehlsbereichs dahin zu senden, wo sie seine Anwesenheit zur Feststellung oder Bekäm-
pfung der Krankheit für nöthig halten. Droht die Krankheit eine größere u zu gewinnen, so wen-
. ars, an die Inspektion des
den sich die General-Kommandos, behufs Entsendung eines besonderen Kommi
Militair-Veterinair-Wesens. 4“°½
« Jstandemkte,wodckRohaufttitt,keinRoßarzt,wohlabercantvthhcetakztanweicano
ist dieser zunächst zuzuziehen. Andernfalls ist die Konsultirung von Civil-Thierärzten außer in dem, im §. 8
vorgesehenen Falle, nur mit Genehmigung des Kriegs-Ministeriums zulässig.
Alle Anträge auf Entsendung höherer Roßärzte 2c. sind nschigeneus telegraphisch zu stellen.
8. 7.
Ortswechsel.
» Ob und event. in welcher Stärke ein Truppentheil oder Abtheilungen desselben, in welchen neuer-
lich Rotzerkrankungsfälle vorgekommen sind, Behufs Theilnahme an Truppenübungen 2c. mit Pferden seine
Garnison verlassen darf, bestimmen uch für die Feld-Artillerie und den Train die General-Kommandos.
· OIXI en Behörden sind berechtigt anzuordnen, daß Pferde eines ihnen untergebenen Truppentheils,
in dem die Krankheit um sich greift, ein Bivonak beziehen. Der Bivouaksplatz ist mit der Ontspoligeide,
hörde r2c. zu vereinbaren.
8. 8.
Kommandos in Friedenszeiten.
Die Führer von Kommandos, denen kein Roßarzt beigegeben ist, requiriren, sobald sich an einem
Pferde ähnliche Erscheinungen, wie sie im 7 2F beschrieben sind, zeigen, den nächsten Sachverständigen, sei es
ein Roßarzt oder ein Civilthierarzt. Bestätigt dieser den Rotzverdacht, so machen sie, soweit als thunlich,
telegraphisch demjenigen General--Kommando, in dessen Bezirk sie sich besinden, dem eigenen Truppentheil,
dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten des Ortes davon Meldung, und benachrichtigen die
Onts Polfsei Seherd.
arschirende Kommandos einschließlich Remonte-Kommandos bleiben halten.