Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
8. Jahrgang. Gerlin, den 16. Dezember 1874. Nr. 23. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerczionepreis biche Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
an und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, 
Bei Letzterer erfolgt — —* Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von Z8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 221. 
Verordnun 
betreffend die Sußäpdigkeit der Neichsbehörden zur Ausfälten Sber Gesetzes ben 31. März 1873 und 
ie Anstellung der Reichsbeamten. Bom 23. November 1874 
Wir Wilelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, à %%% von Prenßen 2c. verordnen im 
Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt: 
F. 1. 
Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 der obersten Neschsbehörde, den 
göheren Reichsbehrden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt 
ind, wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt. 
F. 2. 
Eine Kaiserliche Bestallung erhalten: 
1) die Mitglicder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer 
dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen; 
2) die Konsuln (Artikel 56 der Reichsverfassung). 
F. 3. 
Die Anstellungs-Urkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichs- 
kanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Behörden ertheilt. 
8. 4. 
2 und 3 finden auf diejenigen Reichsbeamten keine nwendung, über deren Anstellung 
durch wehen oder vertragsmäßig eine abweichende Bestimmung getroffen ist. 
rkundlich unter Uherer Vöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. November 1874. 
L. 8. Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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