Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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16) der Reudant der Zahlungestene des 14. Armee-Korps, der Rendant des Königlich sächsischen Kriegs- 
zahlamts und der Rendant des Königlich württembergischen Kriegszahlamts, 
17) die Vorstände der Proviantämter, Reserve-Magazin-Rendanturen und Depot-Magazin-Verwaltungen, 
18) die Rendanten der Montirungs-Depots, 
19) die Vorstände der Garnison-Verwaltungen, 
20) die Vorsteher der Güter-Depots und Magazine an den Sammesstellen, 
— 21) der Präses der Artillerie-Prüfungs-K ssi 
Bemerkung: Die unter Nr. 1 bis 20 aufgeführten Stellen haben im Digeiplinarverfahren Binsichteich der 
Verhängung von Geldstrafen die Zuständigkeit der im §. 81 Nr. 3 des Gesetzes vom 31. März 1873 er- 
wähnten Behörden und Vorsteher von Behörden. 
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marinc. 
die ausschließlich unter Militair-Befehlshabern stehenden Marinebeamten 
Werft Divisionen, der Schiffsjungen-Abtheilung, des See- 
  
  
  
   
sind 
  
  
und der 
  
  
  
der Marineschule, der Maschinistenschulen, 
b. Außerdem fungiren als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten: 
1) die Direktoren der Werften, 
2) die Hafenbau-Kommissionen zu Kiel und Wilhelmshaven, 
3) die Vorstände der Werft-Kassen= und Magazin-Verwaltungen, 
4) der Rendant des Marine-Bekleidungs-Magazins, 
5) die Vorstände der Marine-Garnison-Verwalt 
6) das Lootsenkommando zu Wilhelmshaven. 
C. Im Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte: 
1) der we jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten 
  
  
  
2) jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo# 
ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde. 
Berlin, den 8. December 1874. 
Vorstehende Verordnung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee mit dem Bemerken gebracht, daß 
die in den §§. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen auf die Anstellungs-Verhältnisse der Beamten der Militair- 
Verwaltung gemäß §. 4 der Verordnung keine Anwendung finden. 
Kriegs-Ministerium. 
« v. Kameke. 
No. 200/12. K. M. 
Nr. 222. 
, Festsetzungen 
wegen der Vorschläge zur befürderung von Puses-ieutenants der Artillerte zum Hauptmann re. 
und wegen anderweiter Bezeichnung der Prüfungs-Kommisston für Artillerte-Premier-Lientenants. 
Ich bestimme hierdurch in Abänderung Meiner Ordre vom 2. Dezember 1871, daß Premier-Lieutenants von 
der Artillerie, sofern sie das praktische Hauptmanns-Examen bestanden haben, Mir auch dann zur Beförde- 
rung zum Hauptmann und zur gleichzeitigen Ernennung zum Batteric= resp. zum Kompagnie-Chef in Vor- 
schlag gebracht werden können, wennn dieselben die theorctische Prüfung zum Hauptmann noch nicht ab- 
gelegt haben, und daß die Absolvirung der theorctischen Prüfung nur ir das Einrücken in das Haurn 
manns-Gehalt erster Klasse Bedingung sein soll. Die Prüfungs-Kommission für Artillerie-Premier-Lieute-
	        
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