Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr. 232. 
Berichtigung zu der Publikation Nr. 188 Seite 198 dieses Blattes. 
«"· Berlin, den 28. November 1874. 
unten muß es „pag. 25“ statt „pag. 28“ heißen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
Rautenberg. Gethard. 
No. 932/10. 74. A. II. a. 
Nr. 233. 
Nachrichten in Betreff des freiwilligen Eintritts in die Schiffsjungen-Abtheilung. 
1) Die 
A. Im Allgemeinen. 
Schiffsjungen-Abtheilung hat die Bestimmung, Matrosen und Unteroffiziere für die Kaiserliche 
Marine auszubilden. 
2) Die 
Wäfrend die 
Ausbildung als Schiffsjunge dauert 3 Jahre. # 
7 Asbildunhs Prrteoo werden die Schiffsjungen an Bord der Schiffsjungen-Schiffe 
nicht als Personen des Soldvatenstandes, sondern als Zöglinge betrachtet, welche zu ihren Berufs- 
7 
pflichten angelernt werden sollen. Nach Ablauf des dritten Jahres erfolgt die Vereidigung auf die 
Kriegs-Artikel, und stehen die Schiffsjungen ven da ab unter den militairischen Gesetzen, wie jeder 
andere Soldat. 
3) Nach Ablauf von drei Jahren werden die Schiffsjungen, sofern sie die genügende seemännische Aus- 
bildung erlangt haben, als Matrosen in die Matrosen- vas Werft-Division eingestellt. 
ei 
Die Beförderung zum Obermatrosen und Unteroffizier bl t 
jedes Einzelnen, sowie von der Erfüllung der reglementarischen Bedingungen a 
bt von der Führung und Onalifkation 
ängig. 
4) Beim Vorhandensein besonders berücksichtigensweriher Umstände kann ein Schiffsjunge, welcher sich 
nach dreijähriger Ausbildung noch nicht zum Matrosen eignet, mit Genehmigung des Marine-Stations- 
Chefs ausnahmsweise ein viertes und letztes Jahr im Schiffsjungen-Verhältniß verbleiben. 
*) 
Milit 
1) Die 
air-Dienstzeit der in die Schiffsjungen-Abtheilung eingetretenen Zöglinge. 
Zöglinge der Schiffsjungen-Abtheilung haben die Verpflichtung, nach Ablauf von 3 Jahren, 
welche Zeit auf ihre Heranbildung verwandt werden ist, für jedes dieser Jahre — außer der 
Erfüllung der alzemeinen gesetzlichen rreiährigen Dienstpflicht — noch anderweitige zwei Jahre 
. 
der Kaiserlichen 
arine zu dienen. Nach vollendeter 3 jähriger Ausbildung in der Schiffsjungen- 
Abtheilung, hat der Mann also noch 9 Jahre zu dienen. Wer ausnahmsweise ein 4. Jahr in der 
2) Die 
des 
3) Für 
hat 
Schiffsjungen-Abtheilung Fblieben. ist, hat doch nur 9 Jahre nachher aktiv zu dienen. 
1 S 
aktive Dienstzeit der Schiffsjungen wird vem Tage der Vereidigung ab gerechnet, bei in Folge 
Dienstes eingetretener Invalidität vom Zeitpunkt der ersten Eitschihiune ab. 
den Fall, daß der Schiffsjunge für den Dienst der Kaiserlichen Marine nicht geeignet erscheint, 
er, wie jeder andere Militair Hzuge, seine Dienstzeit in der Armec zu erfüllen und wird dem- 
selben eine besondere Dienstverpflichtung für die in der Kaiserlichen Marine zugebrachte Zeit nicht 
auferlegt. 
C. Anmeldung behufs freiwilligen Eintritts in die Schiffsjungen-Abtheilung. 
Wer die Aufnahme in die Schiffsiungen-Abtheilung wünscht, hat sich persönlich bei dem Bezirks- 
Kom 
mandeur des Landwehr-Bataillens seiner Heimath (oder, wer dazu Gelegenheit hat, persönlich 
bei dem Kommando der Schiffsjungen-Abtheilung zu Kiel) zu melden. 
Dabei sind folgende Papiere zur Stelle zu bringen: 
1) Tausschein 
2) Konfirmationss ein. 
  
* 
— 
e 
sst die Konfirmation noch nicht erfolgt, so genügt eine vorläusige Bescheinigung, daß und wann 
Konfirmation voraussichtlich stattsinden wird, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Konfir-
	        
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