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mationsschein dem Landwehr-Bataillon behufs Uebermittelung. an die Schiffsjungen-Abtheilung spä-
testens an dem Tage eingereicht werden muß, wo der Freiwillige sich zu seiner Absendung nach dem
estellungsorte meldet. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung unterbleibt die Inmarschsetzung.
3) Schriftliche Einwilligung ves Vaters oder Vermiundes, worin ausgesprochen sein muß, daß sie mit
den Aufnahmebedingungen vollständig bekannt sind und ihrem Sohne oder Mündel
erlauben, sich zur Aufnahme in die Schiffsjuugen-Abtheilung einschreiben zu lassen, beglaubigt durch
die Ortsbehörde.
4) Ein Attest der Ortsobrigkeit, daß der Freiwillige sich gut geführt hat.
5) Einen von der Ortspolizei-Behörde attestirten Revers, daß die Kosten des Trausportes von den
Angehörigen des Schiffsjungen werden getragen werden, falls derselbe bei der Ankunft am Einstellungs-
ort die Einstellung verweigern sollte. !½*- k
Sodann erfolgt eine Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung.
D. Annahme-Bedingungen.
1) Der Einzustellende soll 15—17 Jahr alt sein und nur bei großer Körperstärke ist ein Alter von 14
Jahren gestattet. Für die Berechnung des Lebensalters ist der 1. Juli desjenigen Jahres maß-
ebeno in welchem die Einstellun aselgs. · «
2 Er muß vollkommen gesund, im Verhältniß zu seinem Alter kräftig gebaut (starke Knochen, kräftige
Muskulatur) und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krank-
heiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht statternde) Sprache haben.
Unter 15 Jahren muß der Einzustellende eine Größe von mindestens 1.8 Meter und einen Brust-
umfang von mindestenst O##“ Meter haben, über 15 Jahren eine Größe von mindestens 1.5 Meter,
Beustumfang von mindestens 0# Meter. »
HietüerhatsichderBezirks-Kommuni«desLandwehrsBataillonSmrtdemuntersuchendenAtzte
in einem Atteste ausgusprechen.
3) Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Späzies rechnen können.
4) Er muß mit der zum Marsch nach dem Gestellungsorte erforderlichen Bekleidung arse sein;
ingleichen mit 2 Thalern, um sich nach seiner Einstellung. das nöthige Putzzeug rc. beschaffen zu
können. Dieser Betrag muß spätestens an dem Tage der Absendung zum Gestellungsorte dem Land-
wehr-Bataillon behufs Uebermittelung an die Schiffsjungen-Abtheilung übergeben werden.
Bei Nichterfüllung dieser Bedingung unterbleibt die Enmarschselutg.
5) Er muß bei seiner Ankunft am Orte der Einstellung zu einer 9 jährigen Dienstzeit in der
Kaiserlichen Marine nach stattgehabter Ausbildung verpflichten.
6) Jeder eingestellte Junge, welcher den an ihn zu machenden Anforderungen nicht genügt, kann auf
Verfügung des Stations-Kommandos wieder entlassen werden.
E. Einberufung der Freiwilligen zur Schiffajun en Abtheilung.
1) Sind Prüfung und ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so hat der Freiwillige einer bal-
digen Entscheidung über Annahme oder Nichtannahme entgegen zu sehen.
2) Die Landwehr-Bataillone haben, sobald nach stattgehabter Lrüfanf der Freiwillige zur Aufnehme in
die Schiffsjungen-Abtheilung geeignet erscheint, ein National desselben nach Schema 28 d. M. E. J.
möglichst mit Angabe des Gewichts in Rubrik „Bemerkungen“ und nebst den sämmtlichen unter C
und DO vorgeschriebenen Attesten zum 1. des der Prüfung aov enden Monats an die Schiffsjungen-
Abtheilung zu Kiel einzusenden. Fertigkeit im Turnen und 8 wimmen ist anzugeben.
Das Kommando der Marine · Station der Ostsee hat, nach Maßgabe der eingegangenen und von
ver Schiffsjungen-Abtheilung demselben baldigst vorzulegenden Anmeldungen, die Aufnahme zu ver-
gen.
Termin und Ort der Gestellung, welcher ncgelmäf im Monat April stattfindet, wird von dem
Marine-Stations-Kommando bestimmt und durch die foiungen-Abt eilung den betreffenden Land-
wehr-Bataillonen rechtzeitig mitgetheilt.
Sobald das Landwehr, ataillon Mittheilung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme empfangen
hat, läßt dasselbe den Angehörigen die Bescheidung resp. die Gestellungs-Ordre zugehen.
Die Landwehr-Bataillone haben die ihnen bekannt werdenden Veränderungen, wuach- in der Zwischen-
Et bis zur Absendung mit den Freiwilligen vorgehen (Tod, Verzichtleistung 2c.), unverzüglich der
Schiffsjungen-Abtheilung anzuzeigen.