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Bei dem 14. Armee-Korps üben auch die Mannschaften aus dem Hohengollernschen Bezirk des Land-
wehr-Bataillons Cobleng.
Weitere, im dienstlichen Interesse etwa wünschenswerthe Abweichungen von dem Grundsatze, daß die
qu. Mannschaften bei Truppentheilen derjenigen Annee-Korps üben, in deren Bezirken sie kontrolirt werden, —
sind, falls Mehrkosten hierdurch nicht zellichsen, zwischen den betheiligten General-Kommandos zu vereinbaren.
Die im Bezirk 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt.
d. Die Einberufung erfolgt — soweit erforderlich — in mehreren Raten, deren Stärle nach der
Möglichkeit einer gründlichen Detail- zsbildung zu bemessen ist. "
ee. In der zwölftägigen Uebungs-Dauer sind die Tage des Zusammentretens und Auseinander-
gehens am Uebungsorte mit einbegriffen. **r3“
Die Uebungszeiten sind derart zu bestimmen, daß nicht mehr als ein Sonntag und möglichst kein
Festtag hineinfällt.
« urch Begrerzung der Uebungs-Dauer auf 12 Tage wird die Festsetzung des §. 49 alinen 3 der
Dissiplinar-Strafordnung nicht alterirt. ·
s. Auf Offizier-Aspiranten finden die Bestimmungen des passus 1 keine Anwendung. Dienst-
leistungen derfelben erfolgen lediglich nach §. 2 der Verordnung vom 4. Juli 1868 resp. nach der kriegsministeriellen
erfügung vom 15. April 1873 (123/4. A. I. a.) 4
g. Es werden für jeden übenden Mann bei der Infanterie 5 Platz= und 25 scharfe Patronen, bei
den Jägern und Schützen 5 Platz- und 35 scharfe Patronen zur Disposttion gestellt. ·
DiczuabolvirendenSchießsllebungenwecdenvonenRegimentS-«oiam·andoöderJnfanteneresp.
von der Inspektion der Jäger und Schützen bestimmt. Uebungen auf weite Distancen (Über 600 Meter)
ss aist erforderlich; ebenso wird auf Uebungen im Schnellfeuer mit scharfen Patronen verzichtet wer-
ien müssen.
Die Scheibengelder betragen pro Mann 2 Silbergroschen; Schieß Prämien werden nicht gewährt.
h. Die Etats-Fonds (incl. Waffenreparatur-Gelder) werben nach der mittelst Erlaßes des Militair-
Oekonomie= Departements vom 28. Februar 1865 (Militair-Wochenblatt Nr. 10 de 1865) gegebenen Nach-
weisung pos. B. liquidirt. !46
i. Zahl der voraussichlih übenden Mannschaften und beabsichtigte Zeit-Eintheilung sind vor
Beginn der Uebungen — von den e r—i“— General-Kommandos für die ui, von der Inspektion der
Jäger und Schützen für die Jäger und Schützen — dem Kriegs Ministerium mitzutheilen. ·
k. Den höheren Vorgeetzen vom Brigade-Kommandeur einschliehlich aufwärts werden Reisekosten
Behufs Besichrigun der ũbenden Mannschaflen nicht bewilligt. » *ê- .
1. i Entlassung der Mannschaften ist im Ueberweisungs-National wie im Militair-Paß der Ver-
merk „Ausgebildet mit dem Gewehr (der Büchse) M/71“ aufzunehmen. ·
m.AlleweiterenAaotdnuagentressendieGenekaliKommaadoöresp.diesnjpcltconsderssåger
und Schützen. Behufs möglichster Vermeidung eines Zusammentreffens der Uebungen mit den Bestellungs-
und Ernte--Arbeiten ist vor Festsetzung des He#punt#s der ersteren — in zweifelhaften Fällen — mit den
betreffenden Oberpräsidien in bindung zu kreten. » (
An die Zeitbestimmungen 50 der Verordnung vom 5. September 1867 sind vorgedachte Be-
hörden nicht gebunden.
d 1 und 2. Die nach 8§. 52 passus 3 der Verordnung vom 5. September 1867 von den Land-
wehr-Bezirks-Kommandos einzureichenden Racweisun en werden Fo 1875 nach Maßgabe vorstehender Ordre
und Leeser Ausführungs-Bessiemmungen aufgestellt. oweit qu. Nachweisungen hiernach entbehrlich, wird auf
ihre Einreichung verzichtet werden können. »
·-1und4.DieAuögabeoonUebungssEtatöfürOfsiziercundMannfchaftendcöBeuklaubtem
standes ist nicht beabsichtigt.
ad 4. Offiziere und Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes der Infanterie erhalten das gleiche
Munitions-Quantum, wie die nach passus 1 lbenden Mannschaften.
Betreffs Zuweisung von Munition an J#lier und Offizier-Aspiranten der Jäger und Schügten
wird einem Antrage der Inspektion der Säzer und Schützen anegengesehen. ·
. ad b. Die Verfligung vom 15. April 1873 (128/4. A. I. a.) sindet auch auf die Landwehr-Offi-
ziere wieingeschränkte Anwendung.
##d 1, 2 und 5. Unberührt durch gegenwärtige Bestimmungen bleiben die bach den Allerhöchsten
Ordres vom 9. März 1869, vom 21. November 1872 und vom 3. September 1871 abzuhaltenden Uebungen
im Magazin-Verwaltungs-Dienst, im Speditions-Geschäft und im Sanitäts-Dienst.