Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Bei dem 14. Armee-Korps üben auch die Mannschaften aus dem Hohengollernschen Bezirk des Land- 
wehr-Bataillons Cobleng. 
Weitere, im dienstlichen Interesse etwa wünschenswerthe Abweichungen von dem Grundsatze, daß die 
qu. Mannschaften bei Truppentheilen derjenigen Annee-Korps üben, in deren Bezirken sie kontrolirt werden, — 
sind, falls Mehrkosten hierdurch nicht zellichsen, zwischen den betheiligten General-Kommandos zu vereinbaren. 
Die im Bezirk 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt. 
d. Die Einberufung erfolgt — soweit erforderlich — in mehreren Raten, deren Stärle nach der 
Möglichkeit einer gründlichen Detail- zsbildung zu bemessen ist. " 
ee. In der zwölftägigen Uebungs-Dauer sind die Tage des Zusammentretens und Auseinander- 
gehens am Uebungsorte mit einbegriffen. **r3“ 
Die Uebungszeiten sind derart zu bestimmen, daß nicht mehr als ein Sonntag und möglichst kein 
Festtag hineinfällt. 
« urch Begrerzung der Uebungs-Dauer auf 12 Tage wird die Festsetzung des §. 49 alinen 3 der 
Dissiplinar-Strafordnung nicht alterirt. · 
s. Auf Offizier-Aspiranten finden die Bestimmungen des passus 1 keine Anwendung. Dienst- 
leistungen derfelben erfolgen lediglich nach §. 2 der Verordnung vom 4. Juli 1868 resp. nach der kriegsministeriellen 
erfügung vom 15. April 1873 (123/4. A. I. a.) 4 
g. Es werden für jeden übenden Mann bei der Infanterie 5 Platz= und 25 scharfe Patronen, bei 
den Jägern und Schützen 5 Platz- und 35 scharfe Patronen zur Disposttion gestellt. · 
DiczuabolvirendenSchießsllebungenwecdenvonenRegimentS-«oiam·andoöderJnfanteneresp. 
von der Inspektion der Jäger und Schützen bestimmt. Uebungen auf weite Distancen (Über 600 Meter) 
ss aist erforderlich; ebenso wird auf Uebungen im Schnellfeuer mit scharfen Patronen verzichtet wer- 
ien müssen. 
Die Scheibengelder betragen pro Mann 2 Silbergroschen; Schieß Prämien werden nicht gewährt. 
h. Die Etats-Fonds (incl. Waffenreparatur-Gelder) werben nach der mittelst Erlaßes des Militair- 
Oekonomie= Departements vom 28. Februar 1865 (Militair-Wochenblatt Nr. 10 de 1865) gegebenen Nach- 
weisung pos. B. liquidirt. !46 
i. Zahl der voraussichlih übenden Mannschaften und beabsichtigte Zeit-Eintheilung sind vor 
Beginn der Uebungen — von den e r—i“— General-Kommandos für die ui, von der Inspektion der 
Jäger und Schützen für die Jäger und Schützen — dem Kriegs Ministerium mitzutheilen. · 
k. Den höheren Vorgeetzen vom Brigade-Kommandeur einschliehlich aufwärts werden Reisekosten 
Behufs Besichrigun der ũbenden Mannschaflen nicht bewilligt. » *ê- . 
1. i Entlassung der Mannschaften ist im Ueberweisungs-National wie im Militair-Paß der Ver- 
merk „Ausgebildet mit dem Gewehr (der Büchse) M/71“ aufzunehmen. · 
m.AlleweiterenAaotdnuagentressendieGenekaliKommaadoöresp.diesnjpcltconsderssåger 
und Schützen. Behufs möglichster Vermeidung eines Zusammentreffens der Uebungen mit den Bestellungs- 
und Ernte--Arbeiten ist vor Festsetzung des He#punt#s der ersteren — in zweifelhaften Fällen — mit den 
betreffenden Oberpräsidien in bindung zu kreten. » ( 
An die Zeitbestimmungen 50 der Verordnung vom 5. September 1867 sind vorgedachte Be- 
hörden nicht gebunden. 
d 1 und 2. Die nach 8§. 52 passus 3 der Verordnung vom 5. September 1867 von den Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos einzureichenden Racweisun en werden Fo 1875 nach Maßgabe vorstehender Ordre 
und Leeser Ausführungs-Bessiemmungen aufgestellt. oweit qu. Nachweisungen hiernach entbehrlich, wird auf 
ihre Einreichung verzichtet werden können. » 
·-1und4.DieAuögabeoonUebungssEtatöfürOfsiziercundMannfchaftendcöBeuklaubtem 
standes ist nicht beabsichtigt. 
ad 4. Offiziere und Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes der Infanterie erhalten das gleiche 
Munitions-Quantum, wie die nach passus 1 lbenden Mannschaften. 
Betreffs Zuweisung von Munition an J#lier und Offizier-Aspiranten der Jäger und Schügten 
wird einem Antrage der Inspektion der Säzer und Schützen anegengesehen. · 
. ad b. Die Verfligung vom 15. April 1873 (128/4. A. I. a.) sindet auch auf die Landwehr-Offi- 
ziere wieingeschränkte Anwendung. 
##d 1, 2 und 5. Unberührt durch gegenwärtige Bestimmungen bleiben die bach den Allerhöchsten 
Ordres vom 9. März 1869, vom 21. November 1872 und vom 3. September 1871 abzuhaltenden Uebungen 
im Magazin-Verwaltungs-Dienst, im Speditions-Geschäft und im Sanitäts-Dienst. 
 
	        
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