Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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1) Einem HBeschlusse des Bundesraths gemäß ist im anichen Vertehre bei Abkürzungen des Wortes 
„Marl“ als Zeichen ein großes lateinisches „/."“ zu gebrau 
2) Die Anordnung des diesseitigen Cirkular-Erlasses vom 18. duft l Is., nach welcher in den Kassen- 
büchern u. s. w. zwei Rubriken „//. und „Pf.“ anzulegen find, wird dahin ergänzt, daß die Morkpfemnige 
in ihrer Rubrik stets als Dezialen der Mark aufzuführen sind, so daß den Zahlen von 1 bis 9 
Martpfennigen eine 0 vorantritt. 
3) Indem vom nächsten Jahre ab 1 Zahlungen nach der Markrenun Seleisee. werden, sind alsdann 
eemäß Artikel 15 Nr. 3 des Mün Kgesetzes vom 9. Juli v. J 9& S. 233) die in der 
wölftheilung des Groschens ausgeprägten Einwsensck "nn Q15 ½— wie die Marl- 
Femige, in Hot#ung zu geben und zu nehmen ehr, welches sich mit Beginn des nächsten 
Jahres in den Beständen der Kassen dadurch herausstellt, daß die Thalerpfennige zum Werthe der 
Markpfennige verwendbar sind, ist ad extraordinaria zu vereinnahmen. 
4) Schon von jetzt an sind die in den Kassen vorhandenen und noch bei deuselben ein ehenden, auf der 
Zwölftheilung res Groschens beruhenden Preußischen Zwei= und Vierpfennigstücke, gewoi die kupfer- 
nen Zwei., Vier= und Acht,Hellerstücke Kurhessischen Gepräges nicht wieder zu verausgaben, sondern 
an die Regierungs-Hauptkasse abzuführen, welche diese Geldstücke nach den Sorten getrennt in Beträ- 
zu zehn Thalern rb t, bis auf Weiteres zu asserviren hat. 
Hiernach srdn sämmnliche nechtgeordtete de Beörden und Kaß en mit Wrmn zu versehen. 
Berlin, den 30. November 187 
Der Finanz-Minister. 
Camphausen. 
An sämmtliche Königliche Regierungen 2c. 
Nr. 251. 
Eröffnung der Eisenbahn Bruchsal-Rheinsbeim. 
Berlin, den 12. Dezember 1874. 
Die Eisenbahn zwischen Bruchsal und Rheinsheim ist am 23. November cr. eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Dresow. 
No. 825. 12. 74. M. O. D. 3. 
Nr. 252. 
Beschaffungsweise neuer Feldgeräthsstücke für Infanterle, Jäger und Schützen, sowie für Kavallerie. 
Berlin, den 14. Dezember 1874. 
Wenn Intendanturen nach §. 16 der Instruktion über das Geschäft der Musterungen bei den Truppen im 
Frieden vom 6. Februar 1862 und nach dem diesseitigen Erlaß vom 30. Oktober 1872 — Armee-Verordnungs- 
Blatt für 1872 unter Nr. 407 — den Ersatz von Felvgeräthsstücken der Infanterie, Jäger und Schützen, . 
wie der Kavallerie zu veranlassen haben, haben 4#6 zu entscheiden, ob die Ersatz-Stücke durch den betreffenden 
Truppentheil selbst oder durch das zugehörige Train-Depot beschafft werden sollen. Letzteres wird nament- 
lich bei werthvolleren Stücken da zu geschehen haben, wo# Arrichn und Abnahme ein in dem betreffenden 
Truppentheil nicht vorausjusetzenres suierr erfordern, und wo etwaige Transportkosten gegen die 
größere Gewähr in Bezug auf Besch enheit der Stücke nicht ins Gewicht fallen. 
Sind die fraglichen Stücke im Dispositions-Material des Train-Depots kriegsbrauchbar vorhanden, 
so können sie auf Meldung des Train-Depots mit Genehmigung der Train-Inspektion daraus hergegeben 
werden. Anderen Falls hat sie das Train-Depet nach den in Beilage Nr. 7 zu den Dienswoarschris ten für
	        
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